Volltext: Sozialismus und Sozialisierung in England

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günstig abgeschnitten zu haben. Ein parlamentarischer Auschuß, 
der nach Beendigung des Krieges in die finanziellen Beziehungen 
zwischen Eisenbahngesellschaften und Regierung hineingeleuchtet 
hat, kam jedoch zu einem wesentlich anderen Ergebnis 1 ). 
Er stellte fest, daß die vom Staate während des Krieges mit 
den Eisenbahngesellschaften abgeschlossenen Verträge ursprünglich 
äußerst unbestimmt abgefaßt gewesen seien und später auf das 
Drängen der Eisenbahngesellschaften hin zwar eine sehr genaue 
Auslegung in bezug auf die Rechte, die den Gesellschaften gegen 
über dem Staate zustanden, erhalten haben, daß aber eine ent 
sprechende Festlegung der Rechte des Staates unterblieben sei. 
»Die Folge war ein fast völliger Mangel an Gegenseitigkeit in 
den Auslegungsbestimmungen.« (S. 6). Die Gründe für diese 
mangelhafte Wahrung fiskalischer Interessen gegenüber den pri 
vaten Gesellschaften sieht der Ausschuß einmal in der Situation 
zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarungen, in der Kriegsnot 
wendigkeiten allen anderen, auch finanziellen Erwägungen voran 
gestellt wurden, dann aber auch in der Tatsache, daß der Eisen 
bahnbetriebsausschuß, der als Sachwalter der Eisenbahninteressen 
auftrat, den Unterhändlern des Staates an Sachkenntnis und Ge 
schäftsgewandtheit bei weitem überlegen gewesen sei. Unter 
diesen Umständen »ist es nicht überraschend, daß im Laufe der 
Zeit die Auslegungen und Erweiterungen des ursprünglichen Ab 
kommens eine fortschreitende Besserung des Handels vom Stand 
punkt der Eisenbahngesellschaften aus brachten«. Vor allem 
setzten diese durch, daß ihnen vom Staat nicht nur der Ersatz der 
Schäden zugesagt wurde, die nachweislich aus der Anwendung 
des Kriegsgesetzes von 1871 hervorgingen, also unmittelbare 
Folgen der militärischen Inanspruchnahme der Eisenbahnen dar 
stellten, sondern auch aller Einnahmeausfälle, die während der 
Geltung des Abkommens den Gesellschaften gleichviel aus welcher 
Ursache erwuchsen. Da die staatliche Kontrolle für 2 Jahre nach 
Beendigung des Krieges vorgesehen war — eine Bestimmung, 
die später dahin ausgelegt wurde, daß die Kontrolle am 15. August 
1921 ihren Abschluß finden solle —, fallen unter die Entschädigungs 
pflicht des Staates auch die Jahre nach Einstellung der militärischen 
Kriegshandlungen, in denen die Gesellschaften durch einen allge 
meinen Eisenbahnerstreik, durch die Bergarbeiterstreiks vom Herbst 
1920 und vom Frühjahr 1921 sowie durch die im Winter 1920/21 
*) Departmental Committee on Railway Agreements, sog. Colwyn Report, 
(Cmd. 1132) 1921.
	        
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