Volltext: Urbar des Cistercienser-Stiftes Hohenfurt aus dem Jahre 1530

I. 
Judicioiiatus Hohenfurt 
cum villis, cam molendinis adiacentibus. 
A. Hohenfurt. 
Schon zur Zeit der Gründung des Cistercienserstiftes Hohenfurt1 
genannt. Es war bereits damals ein „forum" oder „oppidum forense",2 also 
berechtigt, Märkte für die Umgegend abzuhalten ; ebenso hatte es damals 
bereits eine Kirche „ecclesia forensis",3 deren Pfarrsprengel allerdings erst 
im Werden begriffen war.4 Erwägen wir, dass mit der Besiedelung der 
Umgebung erst seit Mitte des 13. Jahrhunderts begonnen wird, so dürfen wir 
mit grosser Sicherheit die Entstehung des Ortes in die Zeit zwischen 1250—59 
setzen. Ja es ist sogar möglich, dass wir den „locator", den Gründer des 
Marktes kenneu. Die Locatoren haben nämlich die richterliche Würde bis 
an ihr Lebensende bekleidet; nun begebt aber 1282 Heinrich, der Richter 
(„iudex") von Hohenfurt den freilich etwas jugendlichen Streich und bringt, 
wie es scheint, bei einem Streite, dem Diener Woks von Krummau Bohuslaus, 
eine tödtliche Wunde bei.5 Diesen Heinrich nun möchte ich für den halten, 
der die Neugründung leitete, die neuen Ansiedler herbeirief, Grund und Boden 
unter sie vertheilte. Die ersten Ansiedler sind sicher Deutsche gewesen, 
Deutsche des bairisch-österreichischen Sprachstammes, und wahrscheinlich aus 
dem an das Mühlviertel angrenzenden Theile Baicrns.6 In der ersten Hälfte 
des 15. Jahrhunderts besass Hohenfurt — noch immer „forum" — im Ganzen 
18 Lahne,7 die wie andere Güter des Stiftes der Last des Todtenfalles8 unter¬ 
I. 1259. — 2. Forum omnium rerum veiidibilium ponderis, numeri et mensurae ibidem 
admittendi die sabbati cuiuslibet septimanae . . . Ferner sollten sie: »omnibus iudiciis cyppo, 
patibulo, iuribus, gratiis, libertatibus, emunitatibus et commodis perfrui, wie die übrigen oppida 
regni Bohemiae«, so das Marktrecht für Oberplan von K. Karl IV. 1349, 11. Juli. F. r. A. 
XXXVII 118 f. — 3- F. r. A. XXIII 4. — 4. »Ut omnes villae, quae in hereditate mea situm 
habent inter Wlitavam et ripam Wlitawich maiorem, et quae ibidem imposterum locabuntur, ad 
forensem ecclesiam in Hohenvurt pertineant. « — 5. In d. Mittlieil, d. Ver. f. Gesch. d. D. in Böhmen 
XXVIII von mir veröffentlicht. — 6. Ich schliesse das aus den vielen passauischen Ministerialen, die Wok 
von Rosenberg um sich hatte; später mögen die aus Wilhering stammenden Mönche auch Leute 
ihrer Heimat als Colonisten gewonnen haben. Auch Steiermärker mag Wok — war er ja Landes¬ 
hauptmann von Steiermark — herangezogen haben. Siboto, Richter in Krummau 1274 —1281 war 
passauischer Ministeriale, vielleicht == Siboto v. St. Ulrich. Erben: Regg. Boh. S. 367 (Monum. 
Boica XXVIII 355.) — 7- Sie zahlten zusammen mit Ausnahme des Richters und des Gemeinde¬ 
dieners (praeco) 17 Solidi (à 30) and 10 Eier, also 520, ausserdem 26 Käse, jeden im Werte eines 
Denars, zu Ostern und Pfingsten. Cod. ms. (Papier) der Holienf. Stiftsbibliothek 49, f. 73. — 
8. »So er (der Besitzer) ohne Leibeserben abgieng, fiel sein Gut halbes Teils in unseres Gotteshauses 
Kammer, der andere Teil der liinterlassenen Wittib, im Falle sie aber abstürbe, derselben ihr halber 
Teil gleicherweise in jetzt gedachte Kammer und auf keine andern Erben und Freund; sondern 
auch wenn nach seinem Tode schon Kinder: Söhne und Töchter biLeben und aus denen eins oder 
mehr mittlererzeit stürben« Urbar Msc, 7—9.
	        
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