Volltext: Rußland

Verfassung, Verwaltung und Gericht. 
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Gewalt" vereint (w edinenii) mit dem Reichsrat und der Duma aus 
(Art. 7). Gesetz ist danach heute in Rußland eine Anordnung, die in 
Übereinstimmung der drei Faktoren: des Kaisers, des Reichsrats und der 
Duma, ergeht. Die Deduktion, (die versucht wurde), daß Gesetze lediglich 
die Normen für die Geldbewilligungen der Duma seien, ist in der Ver 
fassung nicht begründet. Dagegen werden durch diesen Artikel die sonstigen 
Prärogative der Krone nicht berührt, die sehr umfassend geblieben sind. 
Nur daß eine Ordnung dieser Dinge durch kaiserlichen Willen dann im 
Rechtssinne nicht mehr Gesetz genannt werden kann, sondern nur in dem 
älteren Sinne, in dem der Begriff „Sakon" (Gesetz) vom Absolutismus 
gebraucht wurde. Für die Schaffung eines Gesetzes ist die zarische Gewalt 
an die Mitwirkung von Reichsrat und Reichsduma gebunden, während 
bestimmte große Rechtsgebiete der Krone ausdrücklich reserviert sind. Da 
gegen ist dem Wortlaute nach nicht ebenso klar, ob die Gebiete, auf denen 
allein das Gesetz herrschen soll, nur die ausdrücklich bezeichneten sind, 
außerhalb deren dann auch jetzt noch freies Feld für den Absolutismus 
bliebe, oder ob die Verfassung ihrem Geiste nach will, daß, wie überall 
sonst bei diesem Übergange, das Staatsleben von nun an im ganzen aus 
die Grundlage des Gesetzes gestellt sein soll. Artikel 84 der Verfassung: 
„Das russische Reich wird auf den festen (twerdyja) Grundlagen von 
Gesetzen regiert, die in der festgesetzten Ordnung erlassen sind", sagt jeden 
falls nicht bestimmt genug, daß alle nicht von der Gesetzgebung zu 
regelnden Rechtsgebiete ausdrücklich bezeichnet sein müßten. Dieser Mangel 
an Klarheit des Ausdruckes kann in Verbindung damit, daß zweifellos die 
Absicht beim Erlaß der Reichsgrundgesetze war, den Absolutismus möglichst 
zu konservieren, zu Konflikten führen. 
Dem Zaren gehört die Initiative in allen Gegenständen der Gesetz 
gebung (Art. 8), ohne daß die gesetzgeberische Jniative des Parlaments 
ausgeschlossen ist; nur eine Revision der Reichsgrundgesetze ist ausschließlich 
der kaiserlichen Initiative vorbehalten (Art. 107). 
Die Vorrechte der Krone sind in folgenden Beziehungen unberührt: 
die Vertretung des Staates nach außen und das Recht über Krieg und 
Frieden, die oberste Kommandogewalt über Armee und Flotte, die 
Regierungsgewalt und das Verordnungsrecht (das aber — Art. 11 — 
„den Gesetzen entsprechend" [v sootvetstvii s Zakonami] ausgeübt 
werden soll), die Erklärung des Kriegs- oder Ausnahmezustandes, das
	        
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