Volltext: Vom 9. Dezember 1914 bis 4. März 1915 (9.)

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Trotz meines wiederholten uni) lebhaften Drängens be- 
harrte Baron Burian auf feiner Weigerung, dem Gesichts¬ 
punkte Ew. Exzellenz bezüglich der Auslegung des Ar¬ 
tikels VII des Dreibundvertrags und des Badens für die 
uns zustehenden Forderungen zuzustimmen. 
Es ist vergebens, über diesen letzten Punkt sich Illusionen 
zu machen. Die k. und k. Regierung wird unter den gegen¬ 
wärtigen Umständen niemals idle Abtretung von der Mon¬ 
archie gehörigen Gebieten bewilligen. AVar na. 
Nr. 28. 
Die Minister des Auswärtigen an den Botschafter in Wien. 
Rom, 25. Februar 1916. 
Ich billige die Antworten^ die Ew. Exzellenz dem Baron 
Burian erteilt hat. Der Text des Artikels VII spricht von 
„vorherigem Abkommen" („accord präalable") über die 
Kompensationen und nicht von einer Diskussion über ein Ab¬ 
kommen, das mit Gottes Hilfe später 'abzuschließen fei, wenn 
bet eine Teil seine Operationen aus idem Balkan zu Ende ge¬ 
führt und (die erstrebten Vorteile erlangt hat, wo er dann in 
aller Freiheit bis ins Unendliche über 'die dem Gegen¬ 
kontrahenten zu bewilligenden Kompensationen feilschen kann. 
Das Wort „präalable" zeigt, daß, falls nicht die 
Partner sich andershin einigen, Artikel VII verlangt, daß 
das Abkommen, d. h. die „Einigung" der (beiden) Willen 
über >die Quantität und die Qualität der Kompensation vor 
der Aktion abgeschlossen werden soll. Nichts verbietet, daß in 
bestimmten Fällen, wenn die beiden Teile dahin überein¬ 
kommen und die Umstände des Falles dazu raten, das Ab¬ 
kommen auch in bedingter Form geschlossen wenden und die 
Kompensationen den zukünftigen Ergebnissen anpassen kann, 
wie Liefe sich aus der zu unternehmenden militärischen Aktion 
tatsächlich ergeben können. Aber 6er Artikel VII gestattet 
ohne weiteres, daß !Me Kompensationen auch für das bloße 
Faktum des Beginns einer Aktion aus bem Balkan gefordert 
werden können. 
Es liefe •betn ganzen Geist und außerdem dem Buchstaben 
des Artikels VII und der ganzen Auslegung, die ihm Oester¬ 
reich-Ungarn 1911 und 1912 während des libyschen Krieges 
gegeben hat, zuwider, anzunehmen, wie jetzt Baron Burian 
möchte, besagter Artikel verfüge, daß vor der Festsetzung der 
Kompensationen man die Vorteile müsse abschätzen lassen 
können, die aus einer bestimmten Aktion auf dem Balkan 
seitens eines der Kontrahenten tatsächlich gezogen werden. 
Anderenfalls würbe der eine Teil einen Krieg auf dem 
Balkan beginnen und zu Ende führen können, bevor der 
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