Volltext: Die Altpfarre Taufkirchen an der Bram

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meindeverwaltung ein. Denn die Verfassungs-Urkunde vom 
4. März 1849 ward, weil nicht allseitig durchführbar, am 
1. Jänner 1852 anßer Kraft gesetzt, das monarchische Prinzip 
und die Reichs-Einheit als Grundlage des Staatsgebäudes 
ausgesprochen worden. 
Durch die Verfassungs-Urkunde vom 26. Februar 1861 
jedoch wurde den Völkern Oesterreichs abermals die kon¬ 
stitutionelle Verfassung gegeben, vermöge welcher der Monarch 
die gesetzgebende Gewalt mit den Reichs- und Landes¬ 
vertretungen theilt. 
Rach der Landeswahlordnung für Oberösterreich vom 
Jahre 1861 bilden die Bezirke Schärding, Rab, Penerbach 
nnd Engelhartszell den Wahlbezirk Schärding für die Land¬ 
gemeinden ; die Märkte Rab, Penerbach, Engelhartszell und 
die Stadt Schärding einen Wahlbezirk für die Jndustrial- 
orte. Beider a. 1861 durch die Landgemeinden des Wahl¬ 
bezirkes Schärding stattgefnndeiien Wahl gingen als Depu- 
tirte für de« Öberösterreichischen Landtag die Herren Carl 
Schwarz, Bierbräuer zu Rab (f September 1863) und 
Claudius Dabou, Realitätenbesitzer zu Taufkirchen 
(f Februar 1874) aus der Wahlurne hervor; während der 
Landtagsperiode 1867—1870 fnngirten als Depntirte die 
Herren Georg Wien in ge r, Bierbräuer zu Schärding, 
nnd Georg H ö r l b e r g e r, Oekonom zu Dirsbach, 
1870—1878 Victor Weiß von Starkenfels, k. k. 
Legationsrath und Johann Zehentmayr, Mayer zu 
Gatter»; 1878 Johann Zehentmayr, Mayer zu 
Gattern und Gregor Doblhamer, Rentmeister zu 
Reichersberg. 
Das Reichsgesetz vom 4. März 1862 und das Landes¬ 
gesetz vom Jahre 1864 restituirten die Autonomie der Ge¬ 
meinden im ausgedehntesten Maße und das Gesetz vom 
Jahre 1864 wies den Gemeinden selbst das Schnlpatronat 
und die Verwaltung des Armen-Jnstitutes zu. 
Im Jahre 1868 wurde abermals die Trennung der 
Justiz von der Administration beschlossen und durchgeführt. 
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