Volltext: Buchhaltung und Abschluß der Gesellschaften mit beschränkter Haftung

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2. Geschäftsfühlender Gesellschafter A., laufende Rechnung’. 
(Gehalt laut Kontrakt K 9000 — 
10% Tantieme vom Reingewinn.) 
Soll. Haben. 
An Entnahmen K 7200*— 
Per Handlungs-Unkosten, 
Gehalt „ 9000*— 
An Bilanzkonto, Saldo ,, 1800-— 
K 90Q0-— 9000’- 
Per Bilanzkonto, Saldo-Vortrag K 1800'— 
„ Verlust-und Gewinn-Konto 10% Tantieme „ 2205*65 
„ „ „ „ „ !2%Dividende „ 2600*— 
3. Hätten die Gesellschafter in ihrer Generalversammlung be 
schlossen, die Hälfte des Gewinnes zur Liberierung rückständiger Ein 
zahlungen zu verwenden, so würde zu buchen sein: 
Gesellschafter A., laufende Rechnung, 
an denselben, Einzahlungskonto 
Für den Uebertrag von 6% Gewinn 
lt. Generalversammlungsbeschluß v. 28./1. 1906 K 1800*— 
u. s. w. Gesellschafter B, C, D. 
Wurde mit Verlust gearbeitet, so ist dieser auf dem Verlust- und 
Gewinnkonto als Saldo vorzutragen und wird nicht etwa den einzelnen 
Gesellschaftern belastet, denn die G. m. b. H. ist ein Rechtssubjekt für 
sich. § 61 sagt: „Die Gesellschaft m. b. H. als solche hat selbständig 
ihre Rechte und Pflichten und für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft 
haftet ihren Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen“. Die Gesellschaft 
muß streben, den erlittenen Verlust wieder einzubringen, bevor das erreicht 
ist, kann von einer Gewinnverteilung nicht die Rede sein. 
Es ist auch zuuächst nicht möglich, den Verlust durch Abschreibung 
auf die Stammanteile zu beseitigen. Das könnte nur unter Innehaltung 
und erst nach Durchführung des in den §§ 54 bis 58 geordnetem Ver 
fahren bei Herabsetzung des Stammkapitals geschehen. 
Selbst wenn nur ein einzelner Gesellschafter die G. m. b. H. bildet, 
wie das vorkommt, darf der Buchhalter einen etwaigen Verlust nicht 
auf dessen Privatkonto abbuchen, ohne daß der Gesellschafter seine aus 
drückliche Zustimmung dazu erteilt hat Es handelt sich um eine Ver 
mögenszuwendung von einem Rechtssubjekt an ein anderes. Sollte der 
betreffende Gesellschafter späterhin etwas von seinem Geschäftsanteil 
verkaufen, so müßte er den Käufer über die eigene Veilustfilgung unter 
richten, weil sonst der Anteilerwerber in die Lage käme, das Rechts 
geschäft anzufechten. Es ist ein Unterschied, ob ein Verlust aus früheren 
Geschäftsperioden durch die Gesellschaft selbst wieder eingebracht 
wurde, oder ob ein Gesellschafter eingesprungen ist und ihr diese Arbeit 
abgenommen hat. Von einer Gesellschaft, die in der Lage war, ihren früheren 
Verlustsaldo selbst zu verdienen und auf diese Weise auszugleichen, 
wird man mehr halten, als von einer Gesellschaft, die hiezu die Hilfe 
eines anderen in Anspruch nahm. 
1905 
Dezbr. 
1906 
Jänner 
55 
n 
31. 
1. 
28.
	        
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