Volltext: Festschrift zur Feier des fünfzigjährigen Bestandes des Staats-Obergymnasiums in Krummau

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der Klostergüter durch das Wyschehrader Kapitel an das Klöster Golden- 
kron.') In der Richterschaft Frauental gab es in jener Zeit einen Richter 
namens Koculin in Schreinetschlag, wozu auch das Dorf Iohannesstist 
gehörte, einen Dorfrichter Jakob in Plahetschlag, einen Richter in Rohn 
und einen Richter Iakobus im Dorfe Pieschen; in der Richterschast Ober 
haid einen Richter namens Welislous in Kundsnurfch und einen Richter 
Martin in Schweinetschlag. Diese Dorfrichter hatten die Aussicht über ihre 
Dorfgemeinden, wobei ihre wichtigste Ausgabe die Aufrechthaltung der 
Dorspolizei gewesen sein dürste. Die Dorfgemeinden, die uns hier als reine 
Neugründungen entgegentreten, scheinen aber noch sehr klein gewesen zu 
sein, da es in manchen Dörfern oder großen Dorfgemeinden, wie die 
Urkunde zeigt, nur wenige Dorfinsassen gegeben hatte. Ob dieses Dorf 
richteramt mit größerem . Grundbesitz verbunden war, läßt sich nicht 
bestimmen. Aber auch hier sind damit jedenfalls irgendwelche Begünsti 
gungen verbunden gewesen, wie man daraus ersieht, daß der iuctex in 
Schreinetschlag im Besitze der Schankgerechtigkeit sich befand.") 
An den Sitzen der Aichterschafl treten Richter in Salnau und Frauental 
auf, in Oberhaid wird sogar ein vice iuclex erwähnt. Die eigentliche Gerichts 
barkeit stand dem Kloster zu, welches dieselbe durch eigene in jeder Richter 
schaft (iuclicionatus oder iuclicium) eingesetzte Richter ausüben ließen.") 
Wahrscheinlich hatten diese für ihre Tätigkeit ein oder zwei Zinslehen zu 
freier Benützung zugewiesen. Auf dem Goldenkroner Gebiete und seinen 
Neugründungen erscheinen größere Gemeinwesen nur in Netolitz und 
Kalsching. Diese beiden Ortschaften werden auch schon anfangs als civilstes 
Netol und Kalsching bezeichnet. Außer Richtern begegnen uns in Kal 
sching iurati. Für Netolitz dagegen sind sowohl der Richter als auch die 
Schöffen und Geschworenen (scgbini et iurati) verzeichnet, ohne daß man 
über die Zahl und Zusammensetzung sowie über die Zeitdauer und even 
tuelle Erblichkeit des Stadtrichteramtes etwas aussagen kann?) Nur die 
eine Ortschaft Oberplan schwang sich von einem Dorfe zu einem Markte 
empor, indem ihm Kaiser Karl I V. im Jahre 1349 die in Böhmen üblichen 
Marktgerechtsame- erteilte?) 
1) G. U B. CXXII (1395), S. 292-304. 
-) G. U B, CXXII (1395), S. 297. 
3) Dr- Jurilsch, S. 36—37. 
4) G. U B. IX (1284), 6.31, XII (1293), S. 39, C.(1387), 6. 187, LXXVI(1371), 
S. 141, CXLIII (1405), S. 339-340, CGVI (1451), S. 477. 
5 ) G. U B. LXI (1349), @..116-119.
	        
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