216 der Klostergüter durch das Wyschehrader Kapitel an das Klöster Golden- kron.') In der Richterschaft Frauental gab es in jener Zeit einen Richter namens Koculin in Schreinetschlag, wozu auch das Dorf Iohannesstist gehörte, einen Dorfrichter Jakob in Plahetschlag, einen Richter in Rohn und einen Richter Iakobus im Dorfe Pieschen; in der Richterschast Ober haid einen Richter namens Welislous in Kundsnurfch und einen Richter Martin in Schweinetschlag. Diese Dorfrichter hatten die Aussicht über ihre Dorfgemeinden, wobei ihre wichtigste Ausgabe die Aufrechthaltung der Dorspolizei gewesen sein dürste. Die Dorfgemeinden, die uns hier als reine Neugründungen entgegentreten, scheinen aber noch sehr klein gewesen zu sein, da es in manchen Dörfern oder großen Dorfgemeinden, wie die Urkunde zeigt, nur wenige Dorfinsassen gegeben hatte. Ob dieses Dorf richteramt mit größerem . Grundbesitz verbunden war, läßt sich nicht bestimmen. Aber auch hier sind damit jedenfalls irgendwelche Begünsti gungen verbunden gewesen, wie man daraus ersieht, daß der iuctex in Schreinetschlag im Besitze der Schankgerechtigkeit sich befand.") An den Sitzen der Aichterschafl treten Richter in Salnau und Frauental auf, in Oberhaid wird sogar ein vice iuclex erwähnt. Die eigentliche Gerichts barkeit stand dem Kloster zu, welches dieselbe durch eigene in jeder Richter schaft (iuclicionatus oder iuclicium) eingesetzte Richter ausüben ließen.") Wahrscheinlich hatten diese für ihre Tätigkeit ein oder zwei Zinslehen zu freier Benützung zugewiesen. Auf dem Goldenkroner Gebiete und seinen Neugründungen erscheinen größere Gemeinwesen nur in Netolitz und Kalsching. Diese beiden Ortschaften werden auch schon anfangs als civilstes Netol und Kalsching bezeichnet. Außer Richtern begegnen uns in Kal sching iurati. Für Netolitz dagegen sind sowohl der Richter als auch die Schöffen und Geschworenen (scgbini et iurati) verzeichnet, ohne daß man über die Zahl und Zusammensetzung sowie über die Zeitdauer und even tuelle Erblichkeit des Stadtrichteramtes etwas aussagen kann?) Nur die eine Ortschaft Oberplan schwang sich von einem Dorfe zu einem Markte empor, indem ihm Kaiser Karl I V. im Jahre 1349 die in Böhmen üblichen Marktgerechtsame- erteilte?) 1) G. U B. CXXII (1395), S. 292-304. -) G. U B, CXXII (1395), S. 297. 3) Dr- Jurilsch, S. 36—37. 4) G. U B. IX (1284), 6.31, XII (1293), S. 39, C.(1387), 6. 187, LXXVI(1371), S. 141, CXLIII (1405), S. 339-340, CGVI (1451), S. 477. 5 ) G. U B. LXI (1349), @..116-119.