Volltext: Statuten und Geschäfts-Ordnung der allgemeinen Sparcasse und Leihanstalt auf Handpfänder in Linz

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8- 47. 
Jedem Mitgliede des Ausschusses, welches bei der Ver 
waltung nicht betheiligt ist, steht es frei, nach Verlaus eines 
Jahres, über vorläufige Anzeige seines Austrittes bei der 
Generalversammlung, auszutreten. 
Jene Mitglieder des Ausschusses, welche zugleich Glieder 
der Administration sind, haben drei Monate vor Ablauf des 
Jahres aufzukünden. 
Inzwischen, oder wenn ein Mitglied der Administration 
mit Tod abgeht, wird den Dienst jenes Mitglied des Aus 
schusses übernehmen, welches bei der letzten Wahl der Admi 
nistration die nächstfolgenden meisten Stimmen erhielt, und zur 
Ergänzung des Ausschusses treten die Ersatzmänner in der 
Reihenfolge der erhaltenen Wahlstimmen ein. 
8. 48. 
Vereinsmitglieder, die einen Beitrag zu dem Garantiefonde 
geleistet haben, aber nicht Mitglieder des Ausschusses sind, 
können zu was immer für einer Zeit aus dem Vereine treten. 
Jedoch gewährt der freiwillige Austritt kein Recht, die Zurück 
stellung des geleisteten Beitrages früher, als die anderen Ver 
einsmitglieder zu begehren. 
8- 49. 
Die Bedingung zur Zurückstellung des geleisteten Beitra 
ges ist erfüllt, wenn der Reservefond die Haftungsverbindlich- 
keit des austretenden Mitgliedes ersetzen kann, weil alsdann 
der Garantiefond dafür keiner anderweitigen Sicherstellung 
mehr bedarf. 
8. 50. 
Der Berathung und Entscheidung, ob der Reservefond 
den an den Austretenden zu leistenden Beitrag übernehme, darf 
der Austretende, wenn er auch Mitglied des Ausschusses wäre, 
nicht beiwohnen.
	        
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