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8- 47.
Jedem Mitgliede des Ausschusses, welches bei der Ver
waltung nicht betheiligt ist, steht es frei, nach Verlaus eines
Jahres, über vorläufige Anzeige seines Austrittes bei der
Generalversammlung, auszutreten.
Jene Mitglieder des Ausschusses, welche zugleich Glieder
der Administration sind, haben drei Monate vor Ablauf des
Jahres aufzukünden.
Inzwischen, oder wenn ein Mitglied der Administration
mit Tod abgeht, wird den Dienst jenes Mitglied des Aus
schusses übernehmen, welches bei der letzten Wahl der Admi
nistration die nächstfolgenden meisten Stimmen erhielt, und zur
Ergänzung des Ausschusses treten die Ersatzmänner in der
Reihenfolge der erhaltenen Wahlstimmen ein.
8. 48.
Vereinsmitglieder, die einen Beitrag zu dem Garantiefonde
geleistet haben, aber nicht Mitglieder des Ausschusses sind,
können zu was immer für einer Zeit aus dem Vereine treten.
Jedoch gewährt der freiwillige Austritt kein Recht, die Zurück
stellung des geleisteten Beitrages früher, als die anderen Ver
einsmitglieder zu begehren.
8- 49.
Die Bedingung zur Zurückstellung des geleisteten Beitra
ges ist erfüllt, wenn der Reservefond die Haftungsverbindlich-
keit des austretenden Mitgliedes ersetzen kann, weil alsdann
der Garantiefond dafür keiner anderweitigen Sicherstellung
mehr bedarf.
8. 50.
Der Berathung und Entscheidung, ob der Reservefond
den an den Austretenden zu leistenden Beitrag übernehme, darf
der Austretende, wenn er auch Mitglied des Ausschusses wäre,
nicht beiwohnen.