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8- 3.
Jedes Mitglied verpflichtet sich, die bestimmten Bei
träge innerhalb der von ihm gewählten und während eines
Jahres unverändert beizubehaltenden Zahlungstermine, deren
nicht weniger als vier und nicht mehr als zwölf sein dür
fen, an die Fondskasse in Vorhinein zu entrichten, worüber
dem Mitgliede die erfolgte Beitragsleistung in dem, von
demselben beizubringenden Zahlungsbüchel jedesmal bestäti
get wird,
8- 4.
Eine Eiumahmmg der mit der Zahlung säumigen Mit
glieder findet nicht statt, und jedes Vereinsmitglied, welches
seiner Beitragspflicht an zwei der von ihm selbst gewählten
Erlagsterminen nicht nachgekommen ist, wird als stillschwei
gend ausgetreten angesehen, und sofort aus der Vereinsliste
gestrichen. Diese Maßregel soll im Weiteren den Verlust des
Rechtes irgend welcher Anforderung bei diesem Fonde, so
wohl bezüglich der ursprünglich geleisteten Eintrittsgebühr,
als auch der periodisch eingezahlten Beträge, und der mit
Subsummirung derselben allfällig hervorgehenden Gewinnste
zur Folge haben
8- 8.
Mit der Leistung der Eintrittstaxe und nach erfolgter
Fixirung der periodisch zu leistenden Beitragsquoten, ist die
Aufnahme des neuen Mitgliedes als effektuirt anzusehen,
derselbe ist daher von den: Eintrittstage an, auf alle ihm
zugehenden Vortheile rechtlichen Anspruch zu erheben befugt,
hingegen aber auch, die an ihm gestellten Bedingungen zu
erfüllen, verpflichtet.
8- 6.
Der freie Austritt aus denr Vereine kann nur nach
Ablauf eines halben Jahres, und auch dann nur als solcher