Volltext: Statuten des Vereines zu einem wechselseitigen Privat-Unterstützungs-Fonde

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8- 3. 
Jedes Mitglied verpflichtet sich, die bestimmten Bei 
träge innerhalb der von ihm gewählten und während eines 
Jahres unverändert beizubehaltenden Zahlungstermine, deren 
nicht weniger als vier und nicht mehr als zwölf sein dür 
fen, an die Fondskasse in Vorhinein zu entrichten, worüber 
dem Mitgliede die erfolgte Beitragsleistung in dem, von 
demselben beizubringenden Zahlungsbüchel jedesmal bestäti 
get wird, 
8- 4. 
Eine Eiumahmmg der mit der Zahlung säumigen Mit 
glieder findet nicht statt, und jedes Vereinsmitglied, welches 
seiner Beitragspflicht an zwei der von ihm selbst gewählten 
Erlagsterminen nicht nachgekommen ist, wird als stillschwei 
gend ausgetreten angesehen, und sofort aus der Vereinsliste 
gestrichen. Diese Maßregel soll im Weiteren den Verlust des 
Rechtes irgend welcher Anforderung bei diesem Fonde, so 
wohl bezüglich der ursprünglich geleisteten Eintrittsgebühr, 
als auch der periodisch eingezahlten Beträge, und der mit 
Subsummirung derselben allfällig hervorgehenden Gewinnste 
zur Folge haben 
8- 8. 
Mit der Leistung der Eintrittstaxe und nach erfolgter 
Fixirung der periodisch zu leistenden Beitragsquoten, ist die 
Aufnahme des neuen Mitgliedes als effektuirt anzusehen, 
derselbe ist daher von den: Eintrittstage an, auf alle ihm 
zugehenden Vortheile rechtlichen Anspruch zu erheben befugt, 
hingegen aber auch, die an ihm gestellten Bedingungen zu 
erfüllen, verpflichtet. 
8- 6. 
Der freie Austritt aus denr Vereine kann nur nach 
Ablauf eines halben Jahres, und auch dann nur als solcher
	        
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