Volltext: Statuten des Vereines zu einem wechselseitigen Privat-Unterstützungs-Fonde

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erkannt werden, wenn das anstretende Mitglied seine dieß- 
fällige Erklärung ein halbes Jahr zuvor der Vereinsvorste- 
hung schriftlich übergeben hat. Mit diesem freien Austritte 
ist gleichfalls der Verlust des Rechtes jedweder Anforderung 
an diesen Fond verbunden. 
8- 7. 
Eine Uebertragung (Cession) der von einem Mit- 
gliede an den Fond erworbenen Ansprüche an andere Per 
sonen, ist in der Regel nicht gestattet. 
8- 8. 
Nur im Falle des Ablebens eines der Vereinsmitglie 
der, kann von Seite der Erben ein Anspruch, jedoch nur 
auf die, aus den bis inclusive des Todestages erzielten Ge- 
winnsten, für ihn entfalleirden Antheile erhoben werden. Son 
stige Rückzahlungen der unter ivas immer für einen Titel 
geleisteten Beiträge finden nicht statt. 
8- 9. 
Der Beitritt zn dem Vereine ist vorläufig nur den im 
Verbände der ob der musischen Staatsbuchhaltung und der 
Staatsbuchhaltung in Salzburg stehenden Beamten gestattet. 
Die zufällige Übersetzung oder der freiwillige Uebertritt zn 
einer anderen Behörde hebt die Verbindlichkeiten des Mit 
gliedes sowie jene des Fondes nur in dem sut» §. 6 be 
zeichneten Falle aus. 
8- 10. 
Nach Maßgabe der vorhandenen Fondsbarschaft soll der 
Ankauf von Loosen oder anderen Gewinn bringenden Geld- 
effekten, die Gunst oder Ungunst der momentanen Umstände 
jederzeit im Auge gebalten, entweder sogleich, oder bei der 
sich zunächst darbietenden Gelegenheit bewirkt werden. 
Unter den zu erwerbenden Effekten sind die in den k. k. 
österreichischen Staaten gesetzlich gestatteten Umlaufspapiere
	        
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