Volltext: Der Völkerkrieg Band 7 (7 / 1917)

Kriegsmaßnahmen in Elsaß-Lothringen 99 
Kriegsmaßnahmen in Elsaß-Lothringen 
Von Beginn des Krieges bis Februar 1916 
Maßnahmen und Kundgebungen 
Nach amtlichen Meldungen und ergänzenden Mitteilungen 
ß. Januar 1915. 
Die „Amtliche Korrespondenz" veröffentlichte eine von den kommandierenden Generalen des 14., 
15., 16. und 21. Armeekorps gezeichnete Verordnung, durch die mit Gültigkeit ab 15. Januar 1915 das 
Gebiet der deutschenGeschäftssprache gegenüber den bisherigen Bestimmungen unter Aufhebung 
der Ausnahmeverordnungen von 1877 und 1882 namhaft erweitert wird. Die Verordnung verbietet 
unter Androhung von Gefängnisstrafen bis zu einem Jahre unter anderem in Zukunft die An 
bringung von französischen Inschriften, Aufschriften und Anschlägen in den öffentlichen Straßen, ins 
besondere auch in den Verkaufsläden und sonstigen Geschäftsräumen. Der äußere Aufdruck auf Ge 
schäftsbriefen, Rechnungen, Quittungen und sonstigen Geschäftspapieren ist vom 15. Januar ab im 
Gebiet der deutschen Geschäftssprache nur in deutscher Sprache gestattet. Die Buch- und Rechnungs 
führung sämtlicher Gewerbetreibenden hat nur in deutscher Sprache zu erfolgen. Die Rechnungs 
führung darf in beiden Sprachgebieten nur in deutscher Währung erfolgen. Schließlich verfügt die 
Verordnung, daß Vereinstrachten und Uniformen, die in Schnitt oder Abzeichen fremdländischen 
Uniformen ähnlich sind, nicht anzuwenden sind. Der Gebrauch der französischen Signaltrompete 
(Clairon) ist verboten. 
15. Dezember 1915. 
In der verstärkten Haushaltskommissson des Reichstags wurde die Frage in vertraulicher Weise 
erörtert, ob die staatsrechtliche Stellung Elsaß-Lothringens innerhalb deS Deutschen 
Reiches anders als bisher zu gestalten sein werde. Beim Beginn der Verhandlungen gab der Stell 
vertreter des Reichskanzlers folgende Erklärung ab: 
„Es ist bekannt, daß die Entwicklung der Verhältnisse in Elsaß-Lothringen Zweifel darüber hat 
entstehen lassen, ob der bisherige staatsrechtliche Zustand in den Reichslanden nach dem Frieden aus 
recht zu erhalten sei. Diese Frage wurde auch in der Presse schon wiederholt erörtert. Auch in Be 
sprechungen, die der Herr Reichskanzler aus anderen Anlässen mit den leitenden Ministern einzelner 
Bundesstaaten gehabt hat, ist diese Frage berührt worden. Diese gesprächsweise Behandlung derselben 
hat indessen zu einem bestimmten Programm nicht geführt. Auch die Regierung des führenden Bundes 
staates ist zu einer Entscheidung darüber, ob und in welcher Weise dieses Problem in Angriff ge 
nommen werden soll, noch nicht gelangt. Der Bundesrat ist mit dieser Frage überhaupt noch nicht 
befaßt worden. Ich bin daher nicht in der Lage, zu dieser Frage namens des Herrn Reichskanzlers 
oder der verbündeten Regierungen Stellung zu nehmen." 
31. Januar 1916. 
Die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung" (4. II. 16) schreibt: „Im Nachgang zu den kaiserlichen Ver 
ordnungen vom 3. und 15. August 1914, durch die alle im Ausland befindlichen Wehrpflichtigen oder 
in feindlichen Kriegsdiensten stehenden Deutschen zur unverzüglichen Rückkehr in das Inland auf 
gefordert worden sind, wendet sich eine neue Aufforderung über den Kreis der in den beiden früheren 
Verordnungen genannten Personen hinaus an diejenigen Deutschen, die am 30. Januar 1914 in 
Elsaß-Lothringen ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatten und nach diesem Zeitpunkt 
das Reichsgebiet verlassen haben. 
Die besonderen Verhältnisse, wie sie in Elsaß-Lothringen zu Tage getreten sind, machen eine solche 
Verordnung erforderlich. Denn, als mit der Ermordung des österreichischen Thronfolgers die Gefahr 
einer kriegerischen Verwicklung auftauchte, und als dann später der Krieg wirklich ausbrach, hat eine 
Reihe in Elsaß-Lothringen ansässiger Deutscher ihrer Heimat den Rücken gekehrt. Vereinzelte haben 
sich nicht gescheut, alsbald im Ausland eine Tätigkeit zu entfalten, die als in höchstem Maße deutsch 
feindlich oder sogar als vaterlandverräterisch bezeichnet werden muß. Diese Personen haben sich damit 
des Anspruchs begeben, weiterhin einer Volksgemeinschaft anzugehören, die sie pflichtvergessen ver 
lassen haben. Die Gerechtigkeit verlangt es, daß sich von diesen nur dem Namen nach Deutschen, 
die sich innerlich, wie auch durch ihr Verhalten vom Deutschen Reiche losgesagt haben, der deutsche 
Volksverband auch nach außen hin deutlich bemerkbar trennt.
	        
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