Volltext: Der Völkerkrieg Band 3 (3 / 1915)

Der Handelskrieg in der Nordsee 
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und die Interessen der Neutralen zu berücksichtigen. Er lautet: „Wegen des Auftretens 
deutscher Unterseeboote im englischen und irischen Kanal sollen sofort alle englischen Han 
delsschiffe neutrale Flaggen hissen und alle Abzeichen, wie Reedereizeichen, Namen usw., 
verdecken. Hausflaggen sind nicht zu führen. Dieser Befehl ist geheim zu halten." 
Die deutsche Blockadeerklärung 
Gelegentlich einer Unterredung mit dem Berliner Vertreter der „Ilnitsä Press“, die 
700 amerikanische Blätter vertritt, erklärte Großadmiral von Tirpitz: „England 
will uns aushungern. Wir können dasselbe Spiel treiben, England zu umzingeln, jedes 
englische Schiff oder jedes seiner Verbündeten, das sich irgendeinem Hafen Englands 
oder Schottlands nähert, torpedieren, und dadurch den größeren Teil der Nahrungs 
mittelzufuhr abschneiden. Hieße das nicht nur England mit demselben Maß messen, 
mit dem es uns mißt?" Für jeden Denkenden war es klar, daß diese Worte nicht nur 
„Gedanken" darstellten, sondern daß hinter ihnen der Wille zur Ausführung stand. Es 
galt nur, den Zeitpunkt abzuwarten, bis die deutsche Schiffsbautechnik diese jüngste 
Waffe unserer Marine quantitativ und qualitativ auf die Höhe gebracht hatte, die das 
Ziel ihrer fieberhaften Arbeit in den ersten Kriegsmonaten war. Man wird wohl erst 
nach dem Krieg Näheres über die Einrichtung der neuen „Ueber"-Unterseeboote erfahren, 
die auch Geschütze führen und Vorräte für drei Monate an Bord zu nehmen vermögen. 
Am 4. Februar 1915 war der Augenblick gekommen. Der „Reichsanzeiger" veröffent 
lichte folgende amtliche Bekanntmachung: 
„1. Die Gewässer rings um Großbritannien und Irland einschließlich des gesamten 
englischen Kanals werden hiermit als Kriegsgebiet erklärt. Vom 18. Februar 1916 an 
wird jedes in diesem Kriegsgebiet angetroffene feindliche Kauffahrteischiff zerstört werden, 
ohne daß es immer möglich sein wird, die dabei der Besatzung und den Passagieren 
drohenden Gefahren abzuwenden. 
2. Auch neutrale Schiffe laufen im Kriegsgebiet Gefahr, da es angesichts des von der 
britischen Regierung am 31. Januar 1915 angeordneten Mißbrauchs neutraler Flaggen 
und der Zufälligkeiten des Seekrieges nicht immer vermieden werden kann, daß die aus 
feindliche Schiffe berechneten Angriffe auch neutrale Schiffe treffen. 
3. Die Schiffahrt nördlich um die Shetlandinseln in dem östlichen Gebiet der Nordsee 
und in einem Streifen von mindestens 30 Meilen Breite entlang der niederländischen 
Küste ist nicht gefährdet. Der Chef des Admiralstabs der Marine: von Pohl." 
Zur Erläuterung dieser Bekanntmachung wurde den Verbündeten, den Neutralen und 
den feindlichen Mächten nachstehende Denkschrift mitgeteilt: 
„Denkschrift der Kais erlich Deutschen Regierung üb er Gegenmaß nahmen 
gegen die völkerrechtswidrigen Maßnahmen Englands zur Unter 
bindung des neutralen Seehandels mit Deutschland. 
Seit Beginn des gegenwärtigen Krieges führt Großbritannien gegen Deutschland den 
Handelskrieg in einer Weise, die allen völkerrechtlichen Grundsätzen Hohn spricht. Wohl 
hat die britische Regierung in mehreren Verordnungen die Londoner Seekriegsrechts 
erklärung als für ihre Streitkräfte maßgebend bezeichnet; in Wirklichkeit hat sie sich 
aber von dieser Erklärung in den wesentlichsten Punkten losgesagt, obwohl ihre eigenen 
Bevollmächtigten auf der Londoner Seekriegsrechtskonferenz deren Beschlüsse als geltendes 
Völkerrecht anerkannt haben (vgl. III, S. 16, 17). Die britische Regierung hat eine 
Reihe von Gegenständen auf die Liste der Konterbande gesetzt, die nicht oder doch nur 
sehr mittelbar für kriegerische Zwecke verwendbar sind und daher nach der Londoner 
Erklärung wie nach allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts überhaupt nicht als 
Konterbande bezeichnet werden dürfen. Sie hat ferner den Unterschied zwischen abso
	        
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