Volltext: Schwanenstadt - einst und jetzt

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Die älteste Schwanenstädter Zunfturkunde ist in einer alten 
Abschrift erhalten, die in der noch benützten Zunftlade der Schwanen¬ 
städter Schuhmacher Innung verwahrt wird. Es ist eine sehr 
interessante Zunftordnung aus dem Jahre 1497. Diese Ordnung gewährt 
uns einen guten Einblick in das Zunftwesen der damaligen Zeit. 
Der Inhalt lautet hochdeutsch wie folgt: 
„Ich Leonhart Mayrhoffer, der Zeit Richter zu Schwans, be¬ 
kenne, daß die Meister des Schuhmacherhandwerks manierlich zu mir 
kamen und hinter unseren gnädigen Herrn Bernhart von Schaffen- 
berg von Ort als damaligen Vogtherrn und mich von der Ord¬ 
nung des Handwerks unterrichteten wie dieselbe Ordnung hernach 
geschrieben ist. Nun hab ich als Richter das an unseren vorge¬ 
nannten gnädigen Herrn gebracht und er hat das für gut be¬ 
funden und das soll zu ewigen Zeiten gehalten werden. Vorerst 
soll das ehrbare Handwerk trachten, als löbliche Zöch zu loben 
Gott den Allmächtigen, die heilige Dreifaltigkeit, die lobfame 
Königin Maria und den Sankt Erhärt nach Inhalt und Vor¬ 
schrift der Zeche unseres Handwerks. Weiters ist vorgenommen 
und geordnet worden durch das ehrbare Handwerk eine Her¬ 
berge in Schwans und ein jeder, der an der Herberg zehrt, ist 
schuldig zu geben 5 Pfennig. Jeder Meister des Handwerks muß 
alle Quatember 8 Pfennig in die Zech geben, ebenso muß jeder 
Gesell, er sei jung oder alt, alle 14 Tage in der Herberg 1 Pfen¬ 
nig auslegen, wenn er mehr als 7 Pfennig Wochenlohn hat. 
Wenn ein Geselle auf die Herberg kommt und Arbeit begehrt, so 
muß er das Handwerksgerät vorher niederlegen, ehe er bei einem 
Meister um Arbeit zuspricht. Der Meister, der ihn aufnimmt, bei 
dem muß der Geselle auch dann Arbeit nehmen. Jeder Geselle 
ist schuldig, der „Schwester" der Herberg 1 Pfennig zu geben. 
(Der Pfennig war also ein Trinkgeld für die Bedienerin in der 
Herberg). Der Geselle, der diesen Pfennig der Sitte nach nicht 
freiwillig gibt, der bekommt vom Handwerk 32 Pfennig Ordnungs¬ 
strafe. Die Gesellen sollen sich an der Herberg und an anderen 
Stätten ehrbar verhalten. Keiner soll den anderen einen 
Lügner nennen, mit ihm zanken oder einen andern Unfug treiben.
	        
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