Volltext: Schwanenstadt - einst und jetzt

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über des Grafen Herbersdorf gehorsamste Bitt und insonderheit seiner 
„angenehmen und ersprießlichen Dienste" verliehen wurde. Es war 
also ein persönlicher Gnadenakt an den Statthalter und nicht an die 
Schwanser selbst und es ist sehr bezeichnend, daß Graf Herbersdorf 
den Schwanenstädtern den Stadtrechtsbrief gar nicht ausfolgte, sondern 
erst seine Witwe Salome im Jahre 1634. 
Die Behauptung, daß Schwans das Stadtrecht für die be¬ 
sondere Kaisertreue und Loyalität im oberösterreichischen Bauernauf¬ 
stand von 1626 erhalten habe, ist eine historische Fabel. Die Schwan¬ 
ser und Schwanserinnen waren damals ebenso eifrige Protestanten und 
sympathisierten mit den aufständischen Bauern ebenso wie die Bewohner 
der übrigen Märkte und Städte unseres Landes; werden doch unter den 
Führern unb sogar unter den Hingerichteten der Aufständischen ausdrücklich 
auch Schwanser genannt. Allerdings verhielten sich auch die klugen Schwan¬ 
ser zuwartend und vorsichtig und werden sich nach der Niederwerfung des 
Aufstandes mit Loyalitätsbeteuerungen umso mehr beeilt haben, als sie ja 
den gefürchteten Herbersdorf als Vogtherrn bekommen hatten. 
Was nun den Statthalter Herbersdorf bewog, die Stadt¬ 
erhebung des ihm untergebenen Marktes so energisch zu betreiben und 
durchzusetzen, ist nicht überliefert; ob er besondere Vorliebe für Schwans 
hatte, das ja der größte und schönste Ort untet seinen Besitzungen war, 
ob es der Ehrgeiz war, gleich andern Adeligen des Landes auch eine 
Stadt unter seinen Besitzungen zu haben oder ob er das Stadtrecht 
nur erwarb, um es den Schwansern möglichst teuer zu verkaufen, das 
wissen wir nicht. Vielleicht waren alle drei Erwägungen mitbestimmend; 
auffallend ist es immerhin, daß keinerlei Grund angegeben wird, der 
den Herbersdorf zur Stadtrechtsbetreibung bewog, und daß der i. 1.1627 
so schnell durchgesetzte Stadtrechtsbrief den Schwanserrt erst i. I. 1634 
ausgefolgt wurde mit einer Forderung von 500 ft als „Präsent" an 
die Herrschaftsinhaberin; das allein läßt schon erkennen, daß den 
Schwansern das Stadtrecht keineswegs als kaiserliches ober herrschaft¬ 
liches Gnadengeschenk in ben Schoß gefallen ist. Es ist fast als gewiß 
anzunehmen, baß die Schwanser ihr Stadtrecht gleichwie ihre früheren 
Privilegien gut bezahlen mußten und sowohl an den Wiener Hos wie auch 
nach Puchheim ansehnliche Taxen ober Präsente schicken mußten; aus Deli¬ 
katesse nach oben unb unten würben bie biesbezi'tglichen Verhandlungen ver¬ 
traulich geführt unb blieb ber Kaufpreis besStabtprivilegiums verschwiegen.
	        
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