Volltext: Schwimmen und Schwimmsport [219/220]

59 
darin 
ithalf. 
Wett⸗ 
denen 
—X 
Wer 
erufs⸗ 
usliche 
achtet. 
ihrer 
ch an⸗ 
nihre 
Unter— 
ufsicht 
ohne 
ür die 
einde—⸗ 
iß den 
Aschaft 
n und 
ateur⸗ 
rch die 
Geld⸗ 
Hand⸗ 
urling. 
en das 
Dauer 
vigung 
durch 
3. Zu⸗ 
Ahmen 
wider⸗ 
t ver⸗ 
Für 
nateur⸗ 
bands⸗ 
ligung 
ließen. 
Urteil 
gleich— 
egeben 
tüssen, 
werben 
hands⸗ 
ereines sein; 2. eine für das betreffende Jahr gültige Amateur⸗ 
sescheinigung besitzen. b) Angehörige von österreichischen 
verbandsvereinen dürfen sich nur an solchen öffentlichen 
Zchwimmfesten beteiligen, deren Ausschreibung vom zuständigen 
dandesverband genehmigt sind. Die Teilnahme an Wett—⸗ 
hwimmen, die von österreichischen Schulen, Heeres- oder 
ßolizeibehörden veranstaltet werden, steht den Verbands— 
ingehörigen, soferne sie der veranstaltenden Behörde unter— 
tehen, offen. c) Die Beteiligung an einer vom zuständigen 
zandesverbande nicht genehmigten Veranstaltung sowie der 
Zztart gegen vom Verbande von Wettkämpfen Ausgeschlossene 
ann den Ausschluß von allen vom Verbande genehmigten 
Vettkämpfen bis zur Jahresdauer nach sich ziehen; dieser 
Ausschluß ist vom Verbandsvorstande auszusprechen und zu 
jeröffentlichen. d) Schwimmer, welche ihren ständigen Wohnsitz 
m Auslande haben, dürfen im Auslande nur dann für einen 
ʒsterreichischen Verbandsverein starten, wenn sie in Oesterreich 
Feimatsberechtigt sind. e) Der Schiedsrichter ist berechtigt, bei 
berstößen gegen die Wettkampfregeln sowie bei Ausschreitungen 
osort durch Startentziehung zu bestrafen (&F 170). f) Aus dem 
Auslande ins Verbandsgebiet übersiedelte Schwimmer müssen. 
alls sie für einen Verbandsverein starten wollen, seitens des 
— 
segeben und von ihrem neuen Verein ordnungsgemäß gemeldet 
verden. Sie unterliegen einer dreimonatigen Sperre. 
5) Für die Teilnahme an Länderwettkämpfen ist die Heimat— 
ügehörigkeit entscheidend. 1) Jeder Wettkämpfer ist, nur in 
einer oder einer höheren Klasse star:berechtigt. Stichtag: 
Für die Berechtigung zur Teilnahme an Erstkämpfen, und 
Hewerben mit Altersbeschränkung ist der Tag der Entscheidung 
des Wettkampfes. maßgebend, in allen anderen en en 
nit Leistungsbeschränkung der Tag, des Meldeschlusses. Das 
Antreten in Bewerben mit Altersbeschränkungen wird, wenn der 
bewerber der Altersbeschränkung nicht entspricht, vom Ver— 
sJand mit dem Ausschluß von der Teilnahme an allen Wett— 
impfen bis auf die Dauer eines Jahres bestraft . 
Anmerkung: Fallen bei einem Schwimmfest Vorkämpfe 
ür andere Bewerbe vor den Entscheidungslauf des Erst— 
chwimmens, so verliert der Schwimmer durch die Beteiligung 
m solchen Vorkämpfen seine Erstkümpfereigenschaft nicht. 
) Altersnach weis: Ohne vorangegangene, urkund— 
lich beglaubigte Anführung der Geburtsdaten im Amateur- 
meldeschein (Satzungen, 8 9 ist eine Beteiligung an Bewerben 
nin Allersbeschraͤnkung unzulässig und strafbar. P Die Teil— 
ahme am ausländischen Schwimmfesten ist von der Zustimmung 
des Verbandsvorstandes abhängig.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.