Volltext: Diplomatische Geheimakten aus russischen, montenegrinischen und sonstigen Archiven (Band II 1929)

Aber es dürfte angesichts der hier waltenden Stimmjung vielleicht 
angezeigt sein, gelegentlich eine Erörterung von Eventualitäten ein- 
treten zu lassen, die man hier bezüglich Mazedonien in den Bereich 
der Möglichkeit zu ziehen scheint. 
P. Eulenburg. 
Nr. 419- 
Russisch-bulgarische Konvention vom Mai 1902.1) 
Entwurf 2). 
1. 
Vorliegendes Übereinkommen verfolgt keine aggressiven Ziele, son¬ 
dern ist nur als Gegenaktion zu der zwischen Österreich-Ungarn und 
Rumänien abgeschlossenen Militärkonvention gedacht. 
2. 
Angesichts des im Artikel i Gesagten faßt das vorliegende Über¬ 
einkommen nur eine Aktion gegen Österreich-Ungarn und Rumänien 
ins Auge und darf weder gegen die Türkei noch gegen einen anderem 
Balkanstaat gerichtet werden. 
3. 
Rußland wird mit allen seinen Kräften für die Erhaltung und Un¬ 
antastbarkeit des bulgarischen Territoriums eintreten. 
4- 
Im Falle, daß Bulgarien oder Rußland oder diese beiden Staaten zu¬ 
sammen von Österreich-Ungarn oder Rumänien oder von diesen bei¬ 
den Staaten oder vom Dreibund angegriffen werden sollten, sind die 
vertragsschließenden Staaten verpflichtet, alle ihre Kräfte und Mittel 
für den Kampf mit den Angreifern einzusetzen, ohne irgendwelche 
Opfer zu scheuen, um einen vollständigen Erfolg zu erzielen. 
5. 
Wenn Bulgarien nur von Rumänien bedroht werden sollte, werden 
bulgarische Streitkräfte gegen Rumänien aufgeboten werden. In An¬ 
betracht aber der Rumänien von Österreich-Ungarn versprochenen mo¬ 
ralischen und sogar bewaffneten Unterstützung verpflichtet sich Ru߬ 
1) Russische Dokumente S. 12. 
2) Aus den Aktenpublikationen Sieberts geht es in unzweideutiger Weise hervor, daß 
es sich nicht bloß um einen Entwurf, sondern um einen abgeschlossenen Vertrag ge¬ 
handelt hat. Vgl. Benckendorff Bd. II, Nr. Seite 121, Anmerkung. In diesem Zu¬ 
sammenhänge wäre auch bezüglich der russisch-bulgarischen Konvention vom Dezember 
1909 nachzuprüfen, ob sie bloß ein Entwurf oder aber ein Vertrag gewesen ist. D. V. 
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