Volltext: Bericht über das Schuljahr ... / K. K. Staats-Gewerbeschule Linz 1912/13 (1912/13)

4 
Gliederung. 
Die Banhand werker sch ule besteht aus einem Vorbereitungskurse und zwei Fach 
kursen von je fünfmonatlicher Dauer für jede der genannten Gewerberichtungen. Diese 
Kurse werden vom 2. November bis 1. April abgehalten. Außerdem werden an der 
Bauhandwerkerschule abgehalten: a) ein Meisterkurs für Maurer, • der für solche Absol 
venten des II. Kurses bestimmt ist, die, unmittelbar vor der Meisterprüfung stehend, 
sich für diese noch besonders vorbereiten wollen. Er wird nur im Sommersemester, 
und zwar in der Dauer von i d 1 / 2 Monaten vom 1. April bis 15. Juli abgehalten, wenn 
sich mindestens 10 Aufnahmsbewerber einfinden; b) Sonderkurse für solche Absolventen 
der vorgenannten Fachkurse, die sich auf einem Teilgebiete des Bauwesens (Ver 
messungskunde, Baumechanik, Kalkulation, Straßen-, Wasser-und Eisenbahnbau, Eisen 
betonbau, städtischer Tiefbau usw.) weitergehende Kenntnisse aneignen wollen. 
Schüler. 
Die Schüler sind entweder a) ordentliche Schüler oder b) Gastschüler. 
Aufnahmsbedingungen. 
1. Für ordentliche Schüler: 
Der Eintritt ist im allgemeinen nur zu Beginn der Kurse, in besonders rück 
sichtswerten Fällen ausnahmsweise auch später, jedoch nur dann gestattet, wenn der 
Aufnahmswerber nach Erfüllung der unten angeführten Aufnahmsbedingungen auch die 
zur erfolgreichen Teilnahme an dem vorgeschrittenen Unterrichte des betreffenden 
Kurses erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen vermag. 
Jeder neu eintretende Aufnalimswerber hat zur Einschreibung persönlich zu erscheinen 
und den Tauf- oder Geburtsschein, die letzten Zeugnisse der von ihm besuchten Schulen 
und ein Zeugnis über die vorgeschriebene gewerbliche Praxis mitzubringen. Für die 
Aufnahme in den I. Fachkurs hat der Aufnahmswerber nachzuweisen, daß er: 
a) 17 Jahre alt ist oder im Laufe des Aufnahmsjahres dieses Alter erreiche; 
b) die Lehrzeit in jenem Gewerbe beendigt hat, in dem er seine Ausbildung an der 
Schule an strebt, und 
c) die o. Klasse einer allgemein-gewerblichen oder die 2. Klasse einer fachlichen 
Fortbildungsschule für Baugewerbe absolviert hat. Die diesen Aufnahmsbedingungen 
genügenden Bewerber werden jedoch nur dann ohne Aufnahmsprüfung in den 
I. Fachkurs aufgenommen, wenn sie in dem der Absolvierung der Fortbildungs 
schule unmittelbar folgenden Schuljahre in die Bauhandwerkerschule ein treten, 
andernfalls müssen sie sich einer Aufnahmsprüfung unterziehen, bei der sie jene 
Kenntnisse und Fertigkeiten nach weisen müssen, die das Lehrziel der dreiklassigen 
allgemein-gewerblichen Fortbildungsschule, beziehungsweise der zweiklassigen fach 
lichen Fortbildungsschule für Baugewerbe bilden. Diejenigen, welche diese Auf 
nahmsprüfung nicht bestehen, sowie alle Bewerber, welche zwar den Bedingungen unter 
a) und b) entsprechen und der Volksschulpflicht Genüge geleistet haben, aber die 
Bedingungen unter c) nicht erfüllen, werden dem Vorbereitungskurse zugewiesen. 
In den II. Fachkurs werden solche Bewerber aufgenommen, die den I. Fachkurs 
erfolgreich absolviert oder einen dem Lehrziele dieses Kurses gleichwertigen Unterricht 
genossen haben.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.