Volltext: Bericht über das Schuljahr ... / K. K. Staats-Gewerbeschule Linz 1912/13 (1912/13)

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A. Programme. 
I. Programm der Werkmeister schule mechanisch-technischer Richtung. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Die Werkmeisterschule hat den Zweck, Jünglinge durch einen systematischen 
Unterricht in theoretischer und praktischer Richtung für ihren zukünftigen Beruf als 
Vorarbeiter, Monteure oder selbständige Gewerbetreibende vorzubereiten. Sie umfaßt 
vier halbjährige Kurse, Semesterkurse, die sonach in zwei Jahren absolviert werden können. 
Der Winterkurs dauert vom 15. September bis 15. Februar, der Sommerkurs vom 
. Februar bis 15. Juli. 
Die Aufnahme erfolgt nach den mit Erlaß vom 14. Mai 1912, Z. 26.129/XXIb, 
für Werkmeisterschulen festgesetzten Aufnahmsbedingungen, woraus folgendes hervor 
gehoben wird: Die Schüler sind entweder ordentliche oder Gastschüler. Die Aufnahme 
als ordentlicher Schüler des I. Kurses setzt neben physischer Eignung und ausreichender 
Kenntnis der Unterrichtssprache eine dem Lehrziele der Volksschule entsprechende 
Vorbildung voraus. Außerdem ist sie bedingt durch ein im betreffenden Solarjahre zu 
erreichendes Mindestalter von 17 Jahren und eine zurückgelegte praktische Vorbildung 
in einem mechanisch-technischen Gewerbe in der Dauer von drei Jahren. Gastschüler 
werden nur zur Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen zugelassen. 
Die Aufnahme sämtlicher neueintretenden Schüler mit Ausnahme der aus anderen 
Werkmeisterschulen übertretenden ist nur eine provisorische. Im Laufe des I. Semester 
kurses hat der Lehrkörper über die definitive Aufnahme zu entscheiden und für den 
Fall, daß sich ein Schüler als ungeeignet erweisen sollte, seine Entlassung aus der 
zu verfügen. 
Das Schulgeld beträgt 10 Kronen, die Werkstättentaxe 15 Kronen pro Semester 
kurs, doch können mittellose Schüler von dem Erläge dieser Gebühren von der k. k. 
o.-ö. Statthalterei befreit werden. Jeder Schüler hat zu Beginn des Schuljahres eine 
Einschreibgebühr von 2 Kronen zu erlegen, welche nicht erlassen werden kann. 
Bei der Aufnahme sind beizubringen: Der Tauf- oder Geburtsschein, das letzte 
Schulzeugnis, Zeugnisse über den eventuell während der Verwendung im Gewerbe be 
suchten gewerblichen Unterricht, die Lehr- und Verwendungszeugnisse, ein Unbescholten 
heitszeugnis und in zweifelhaften Fällen der Heimatschein und ein Zeugnis über die
	        
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