Volltext: XIV. Jahresbericht des öffentlichen Mädchen-Lyzeums in Linz 1903 (14. 1903)

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Lxaminandin nur in den dringendsten Fällen zu gestatten. Nach Beendigung ihrer 
Arbeit hat jede Kandidatin die Reinschrift nebst dem Konzepte, auch den eventuell 
diktierten Text abzugeben und das Arbeitslokal zu verlassen. Jede beaufsichtigende 
Lehrperson bemerkt in einem Protokolle die Dauer ihrer Überwachung, die Zeit der 
Ablieferung jeder Arbeit, die Zahl der Beilagen, sowie alle sonstigen Wahrnehmungen 
und Vorkommnisse. 
Wenn eine Lxaminandin sich eines Unterschleifes bei den Klausurarbeiten schuldig 
macht oder anderen dazu behilflich ist, wird sie für den ersten Fall, abgesehen von der 
weiteren Disziplinarbehandlung, mit Zurückweisung von der im Zuge befindlichen 
Prüfung bestraft. Im Wiederholungsfälle kann die Lxaminandin nur mit besonderer 
Bewilligung des Landesschulrates zu einem dritten Prüfungstermine zugelassen werden. 
Auf diese Bestimmung sind die Lxaminandinnen vor Beginn der Klausurarbeit auf- 
merksam zu machen. 
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Jede Klausurarbeit ist von dem Fachlehrer zu korrigieren und mit einem be- 
stimmten Urteile (nach der Notenskala) versehen dem Direktor zu übergeben, welcher 
die zensierten Arbeiten den sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission und den 
übrigen Vertretern desselben Faches an der Lehranstalt zugänglich macht, hierauf 
werden sie mit einer Übersichtstabelle über die Urteile nebst dem Protokolle über die 
Klausurprüfungen dem Landesschulinspektor vorgelegt. Die Urteile über die schriftlichen 
Prüfungen sind als strenges Amtsgeheimnis weder den Lxaminandinnen selbst, noch 
deren Angehörigen bekannt zu geben. 
§ \2. 
Sind von den schriftlichen Arbeiten einer Lxaminandin vier als nicht genügend 
oder ganz ungenügend befunden worden, so ist dieselbe für den laufenden Termin 
von der Reifeprüfung zurückzuweisen und als reprobiert zu behandeln. 
Diese Reprobation ist als ein in der Vorkonferenz gefaßter Beschluß der prüsungs- 
kommission auszusprechen. 
§ \5. 
Die mündliche Prüfung, welche in der Regel nach Schluß des Schuljahres 
abzuhalten ist, wird vormittags von 8— \2, nachmittags von 5—7 Uhr in der Art 
vorgenommen, daß vor- und nachmittags je eine Gruppe von Kandidatinnen vollständig 
geprüft und das Ergebnis der Prüfung den Kandidatinnen unmittelbar nach der Be- 
schlußfaßung der Prüfungskommission bekannt gegeben wird. Die mündlichen Prüfungen 
einer Lxternistin können aber auf den vor- und Nachmittag verteilt werden. 
Die Prüfungskommission besteht regelmäßig aus dem Vorsitzenden Landesschul- 
insxektor oder dessen Stellvertreter, aus dem Direktor (Direktorin) der Anstalt, aus 
sämtlichen Lehrern der Gbligatfächer in der obersten Klasse, sowie dem Lehrer der 
Naturgeschichte der V. Klasse, welche Mitglieder die im § 5 des provisorischen Statutes 
(Min.-Lrl. vom \ \. Dezember J900, Z. 3^.55 \, M.-v.-Bl. Nr. 65) bezeichnete 
Lehrbefähigung für höhere Schulen besitzen müssen. Die Religionslehrer haben in der 
Kommission nur bezüglich der Schülerinnen ihres'Glaubensbekenntnisses Sitz und Stimme. 
Außerdem kann der Unterrichtsminister von Fall zu Fall noch andere Mitglieder 
der Kommission ernennen. Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen bei der 
mündlichen Prüfung fortwährend zugegen sein. », 
Als prüfender für den einzelnen Gegenstand fungiert der Fachlehrer, doch haben 
auch der Vorsitzende und der eventuell vom Unterrichtsminister delegierte Kommissär
	        
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