Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

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schied den Eigentümern zurückzustellen. Österreich stellt 
ferner alle Gegenstände dieser Art zurück, die seit dem. 
1. Juni 1914 aus den im Friedensvertrag abge¬ 
tretenen Gebieten in das heutige österreichische Staats¬ 
gebiet weggebracht wurden.. Ausgeliefert werden ferner 
die historischen Urkunden, die mit der Geschichte der 
abgetretenen Gebiete im Zusammenhang stehen und seit 
1861 aus den an Italien abgetretenen Gebieten — 
in den letzten zehn Jahren aus den sonstigen abge¬ 
tretenen Gebieten — entfernt worden sind. Schließlich 
sind in den Anlagen I bis IV zu Art. 196 eine Reihe 
von wertvollen kunsthistorischen Gegenständen zusammen¬ 
gestellt, auf die von seiten Belgiens, Italiens, Polens 
und der Tschechoslowakei Ansprüche erhoben werden, 
weil sie von den österreichischen Herrschern unter Ver¬ 
letzung des Rechtes ihrer ehemaligen Provinzen weg¬ 
gebracht worden sein sollen. Darunter befindet sich 
z. B. der Schatz des goldenen Vlieses, der im ersten 
Koalitionskriege zu seinem Schutze von Brüssel nach 
Wien gebracht wurde, und Kunstdenkmäler ähnlichen 
Wertes. Ein Komitee von drei Juristen hat innerhalb 
zwölf Monaten zu entscheiden, ob diese Aussonderungs¬ 
ansprüche begründet sind. 
Schließlich verpflichtet sich Österreich in dem an¬ 
läßlich der Aktion: Kunstwerke für Lebensmittel, Ges. 
v. 16. Oktober 1919, StGBl. Nr. 479, viel zitierten 
Art. 196, die künstlerischen, historischen und wissen¬ 
schaftlichen Sammlungen der alten Regierung und 
der Krone durch 20 Jahre intakt zu erhalten und 
nichts daraus zu veräußern, mit den Sukzessions- 
staaten aber über deren Wunsch in Verhandlungen 
betreffend die Ausfolgung jener Gegenstände einzu¬ 
treten, die zum Kulturbesitz der abgetretenen Gebiete 
gehören. 
II. Schadenersatzleistungn. 
Neben diesen Revindikationen haftet Österreich 
für oen Ersatz aller oben angeführten Schäden, welche
	        
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