Volltext: Das Passauer Stadtrecht

Der Artikel betrifit den zeitlichen Vorrang der Zahlung der 
Buße an den Kläger vor der des Wandels (der „Wette“) an 
den Richter. Die Leistung des Verurteilten an die öffentliche Gewalt 
bzw. den Richter war hervorgegangen aus dem älten Friedensgeld 
(iredus), dem Preise für die Wiedererlangung des durch die Missetat 
verwirkten öffentlichen Friedens, bald verschmolzen mit dem bannus, 
der Strafe für Übertretung eines Befehles des Königs oder seines 
Beamten. Mit der vom König übertragenen gräflichen Gerichtsbarkeit 
kam sie an den Landesherrn. Aus dem Gedanken heraus nun, daß 
der Missetäter durch Zahlung des fredus an die öffentliche Gewalt 
erst dann den allgemeinen Frieden erlangen könne, wenn dem verlegten 
Kläger durch die Buße, das Sühnegeld, Genugtuung geleistet sei, sebßte 
sich . vielfach die Bestimmung durch, die auch vorstehender Artikel 
enthält, daß die Buße an den Kläger vor dem Wandel an den Richter 
gezahlt werden solle... Dadurch war dem Interesse der Rechtsuchenden 
vorzüglich gedient, dem Richter aber ein Ansporn gegeben, dem Ver- 
legten möglichst rasch zu seinem Rechte und zur Verwirklichung seiner 
Ansprüche zu verhelfen. Es zählt unser Artikel so zu den vielen Be- 
stimmungen des neuen StR., die der Geldgier des Richters im Interesse 
der Stadtbewohner entgegenarbeiten. Klar und scharf ist der in der 
Passauer Fassung etwas zweideutig zum Ausdruck gebrachte Ge- 
danke!) im Schwabenspiegel ausgesprochen (art. 102a): „An allen 
steten sol man dem klager sine gulte € geben und sine buze danne 
dem richter“?). 
Art. 29, 
Pfändung der Bürger durch den Richter nur nach 
ordenilichem Gerichtsverfahren zulässig. 
„SWOZ der Rihtaer hintz einem burgaer zesprechen hat, er sol in 
niht phenden, er hab e sin reht hintz im erlanget“. 
hintz = hin ze; gegen. 
Das altgermanische Recht hatte der Willkür des Gläubigers gegen- 
über der Person des Schuldners einen verhältnismäßig weiten Spielraum 
!) Geklärt wenigstens im ersten Teile durch die Wiedergabe im art. 25 des. 
StR. von St. Pölten: „Der richter schol dhain wandl nemen, es werd dem klager 
vor gerichtt“. 
?) Ebenso im Augsburger Stadtbüch art. 49 8 1 (Chr. Meyer, S. 115); ähnlich 
im alten StR. von München (Auer, VII, 78, S. 285): „daz der rihter dehein buozze 
nem, er sag den burgern vor, daz si ir buozze auch nemen“; von Wiener-Neu- 
stadt c. 15 und in zahlreichen ober- und mitteldeutschen Rechtsquellen; vgl. auch. 
His, 645; Maurer, Städteverf. III, 636. 
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