Der Artikel betrifit den zeitlichen Vorrang der Zahlung der Buße an den Kläger vor der des Wandels (der „Wette“) an den Richter. Die Leistung des Verurteilten an die öffentliche Gewalt bzw. den Richter war hervorgegangen aus dem älten Friedensgeld (iredus), dem Preise für die Wiedererlangung des durch die Missetat verwirkten öffentlichen Friedens, bald verschmolzen mit dem bannus, der Strafe für Übertretung eines Befehles des Königs oder seines Beamten. Mit der vom König übertragenen gräflichen Gerichtsbarkeit kam sie an den Landesherrn. Aus dem Gedanken heraus nun, daß der Missetäter durch Zahlung des fredus an die öffentliche Gewalt erst dann den allgemeinen Frieden erlangen könne, wenn dem verlegten Kläger durch die Buße, das Sühnegeld, Genugtuung geleistet sei, sebßte sich . vielfach die Bestimmung durch, die auch vorstehender Artikel enthält, daß die Buße an den Kläger vor dem Wandel an den Richter gezahlt werden solle... Dadurch war dem Interesse der Rechtsuchenden vorzüglich gedient, dem Richter aber ein Ansporn gegeben, dem Ver- legten möglichst rasch zu seinem Rechte und zur Verwirklichung seiner Ansprüche zu verhelfen. Es zählt unser Artikel so zu den vielen Be- stimmungen des neuen StR., die der Geldgier des Richters im Interesse der Stadtbewohner entgegenarbeiten. Klar und scharf ist der in der Passauer Fassung etwas zweideutig zum Ausdruck gebrachte Ge- danke!) im Schwabenspiegel ausgesprochen (art. 102a): „An allen steten sol man dem klager sine gulte € geben und sine buze danne dem richter“?). Art. 29, Pfändung der Bürger durch den Richter nur nach ordenilichem Gerichtsverfahren zulässig. „SWOZ der Rihtaer hintz einem burgaer zesprechen hat, er sol in niht phenden, er hab e sin reht hintz im erlanget“. hintz = hin ze; gegen. Das altgermanische Recht hatte der Willkür des Gläubigers gegen- über der Person des Schuldners einen verhältnismäßig weiten Spielraum !) Geklärt wenigstens im ersten Teile durch die Wiedergabe im art. 25 des. StR. von St. Pölten: „Der richter schol dhain wandl nemen, es werd dem klager vor gerichtt“. ?) Ebenso im Augsburger Stadtbüch art. 49 8 1 (Chr. Meyer, S. 115); ähnlich im alten StR. von München (Auer, VII, 78, S. 285): „daz der rihter dehein buozze nem, er sag den burgern vor, daz si ir buozze auch nemen“; von Wiener-Neu- stadt c. 15 und in zahlreichen ober- und mitteldeutschen Rechtsquellen; vgl. auch. His, 645; Maurer, Städteverf. III, 636. 110 BETWEEN TTEAEEE GES DEZE nn + Ka