Volltext: Historische Ephemeriden über die Wirksamkeit der Stände von Österreich ob der Enns

VIII. 
PRÄLATENSTAND. 
Den freien Grundbesitz, auf welchem wie in den übri¬ 
gen deutschen Ländern, so auch im Lande ob der Enns, 
die ständische Verfassung ursprünglich beruhte, theilten 
der Landesherr, der höhere und niedere Adel, die Freien 
des Landes, der eigentliche Kern des Volkes, und, als 
Bischöfe und Aebte grosse Besitzungen erhielten, auch die 
Geistlichkeit. 
Mit dem allmählichen Verschwinden der Freien des 
Landes, die, um der drückenden Heeresfolge auf eigene 
Kosten zu entgehen, ihr freies Gut, Allod, an Mächtigere 
abtraten und dasselbe als Dienstmannen gegen Reicliung 
einer gewissen Gabe zu Lehen nahmen^, gelangte das Be¬ 
sitzthum der ehedem Freien des Landes in die Hände des 
Adels, oder durch Kauf und Vermächtnisse in jene der 
Geistlichkeit, wurden die allgemeinen Versammlungen 
immer seltener, hieng Gesetzgebung und Regierung nur 
von dem Landesfürsten, dem alten freien Adel, der höheren 
Geistlichkeit, den Vasallen und Ministerialen ab, entstand 
die Grundlage der landständischen Verfassung, die sich 
dann weiter entwickelte. 
Obwohl zur Zeit der Babenberger, unter Ottokar von 
Böhmen und in den ersten Regierungsjahren der Flabs¬ 
burger nur die Grafen, Herren und Ritter zu den freien 
Landständen gezählt und nur diesen allein für ihre freien 
Bewilligungen Schadlosbriefe ertheilt wurden, war doch 
der Einfluss der ‘höheren Geistlichkeit auf die Geschicke
	        
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