Volltext: Österreichisch-ungarisches Rotbuch / Diplomatische Aktenstücke betreffend die Beziehungen Österreich-Ungarns zu Italien

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verständigen, bis die diesbezüglichen Verhandinngen abgeschlossen 
sein werden. Er hielte es für zweckmäßiger, mit einem fait ac¬ 
compli hervorzutreten, nm so jede Einmischung italienischer Poli¬ 
tiker hintanzuhalten. 
117. 
Baron Burián an Preiherrn von Macchio. 
Erlaß. Wien, am 13. März 1915. 
In der Anlage erhalten Euer Exzellenz Abschrift einer Auf¬ 
zeichnung über die Unterredung, die ich gestern mit Herzog Avarna 
in der Kompensationsfrage hatte. 
Beilage. 
Wien, am 12. März 1915. 
In Beantwortung der Eröffnung, welche ich dem italienischen 
Botschafter am 9. d. Mts. gemacht hatte, ist er heute zu mir ge¬ 
kommen, um mir nachstehendes auftraggemäß mitzuteilen : 
Da die k. u. k. Regierung die von der italienischen Regierung 
vorgeschlagene prinzipielle Grundlage- angenommen hat, stimmt 
letztere der Eröffnung der Diskussion über die Kompensations¬ 
frage zu. Sie hat für den Augenblick weder die Absicht, in dem 
Parlament eine Erklärung abzugeben, noch irgend etwas über die 
Verhandlungen zu veröffentlichen, welche nun beginnen werden. 
Wenn das Übereinkommen abgeschlossen sein wird, würden die 
beiden Kabinette sich leicht über die Form der Veröffentlichung 
verständigen. 
Baron Sonnino hofft, daß man ohne Aufschub an die Arbeit 
gehen werde, und daß die Verhandlungen rasch geführt werden, 
um so bald als möglich zu dem Übereinkommen zu gelangen, dessen 
Abschluß einer jeden österreichisch-ungarischen militärischen Aktion 
auf dem Balkan vorangehen muß. 
Diese Verhandlungen wären direkt zwischen uns, ohne Inter¬ 
vention eines Dritten, zu führen. 
Baron Sonnino wünscht die folgenden Ausgangspunkte klar¬ 
zustellen : 
1. Absolutes Geheimnis über die Tatsache und den Verlauf 
der Verhandlungen. Jede Indiskretion würde die italienische Re¬ 
gierung zwingen, die Unterhandlungen sofort abzubrechen. 
2. Sobald das Übereinkommen abgeschlossen sein wird, wird 
es unverweilt zur Ausführung gebracht werden müssen. Die könig¬ 
liche Regierung hätte sonst nicht die erforderliche politische Macht, 
um von der Nation die für das in Kraft treten des Übereinkommens 
unerläßliche moralische Ratifikation zu erlangen. 
3. Um jeder neuen Frage oder Streitigkeit und jeder Rück¬ 
kehr von ärgerlichen Zwischenfällen zwischen den beiden Teilen
	        
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