Volltext: Heimatland Wort und Bild aus Oberösterreich Heft 6 1938 (Heft 6 / 1938)

I sschlosß einz im mittelalter 
Aus dem Linzer Stich von Cukas von Dalckenburg (1594). Die Faiser Friedrich III. und Maximilian J. haben das Schloß zu 
Cinz ausgebaut und häufig als Wohnort gewählt 
kailer friedrich ijJJ. 
Durch die Anwesenheit Friedrichs III. in CLinz wurde Cinz vor— 
übergehend kaiserliche Residenz. 
wordenen und Lebendigen. Die eidlichen Aussagen 
bildeten dann die Grundlage für die neue Festsetzung 
der geltenden Verhältnisse, in unserem Falle der 
Zollordnung. Linz wird in diesem Zusammenhang 
als Zollstätte genannt und neuerlich bestimmt. 
Bayern genießen das Recht, zollfrei einzukaufen. 
Wenn sie aber Handelsgeschäfte durchführen wollen, 
brauchen sie hiegzu die Erlaubnis des Magisters, 
Marktvorstandes, und müssen die vorgeschriebene 
Abgabe leisten. Slawen aber, die aus Böhmen 
und Mähren kommen, müssen für ihre Waren Zoll 
zahlen. Wir sehen hier bereits eine strenge Regelung 
des Handelsverkehres und bestimmte Vorrechte des 
Ortes Linz, die eine Ähnlichkeit mit dem späteren 
Stapelrechte haben, der Verpflichtung der Kaufleute, 
erstens den Weg durch die Stadt zu nehmen und 
zweitens beim Durchzuge die Waren in der Stadt 
durch ein paar Tage feilzubieten. Dieses wichtige 
Handelsrecht sehen wir hier bereits vorbereitet. 
Da nun Linz, wie die Urkunde vom Jahre 799 
beweist, sich aus der Römerzeit auch noch die Be— 
festigung und die Burg erhalten hatte, sehen wir Linz 
mit allen Merkmalen, die das Mittelalter für eine 
Stadt annahm, bereits in der frühesten Zeit aus— 
gestattet, und eine Verleihung des Stadtrechtes, eine 
Erhebung zur Stadt war überflüssig. Gerade die 
Befestigung war in jener Zeit von hoher Bedeutung, 
da die Germanen damals keine geschlossenen und 
befestigten Orte anlegten, wohl aber aus der Römer— 
zeit herrührende Stadtanlagen sehr zu schätzen wußten.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.