Volltext: Illustrierte Kriegsbeilage Nr. 2 1915 (Nr. 2 1915)

fällige Aufzeichnung in den Aemterbüchern des 16. Iah» 
Hunderts, aus denen das moderne Kriegsrecht hervorgingt 
Während das Altertum bereits ein sehr ein¬ 
gehendes Kriegsrecht ausgebildet hatte, sind in der 
neueren Zeit erst sehr allmählich Kriegsgesetze ent¬ 
standen, die die Verhältnisse unter den krieg¬ 
führenden Parteien regelten. Die Kapitularien, 
die unter Karl dem Großen und seinen Nach¬ 
folgern ausgearbeitet wurden, treffen Bestim- 
mungen über die Wehrpflicht der Untertanen, 
machen auch schon den Versuch, eine Stamm¬ 
rolle int modernen Sinne mit Vermögensan¬ 
gabe für das Reich anzulegen; sie setzten Strafen 
fest für einzelne Vergehen und verbieten zum 
Beispiel das allzu viele Trinken. So gestattete 
Karl der Große in einem eigenen, 811 er¬ 
schienenen Edikt das gegenseitige Zutrinken nicht 
mehr, weil dadurch der Weingenuß allzu sehr 
gefördert werde, und dem, der im Heere be¬ 
trunken gefunden wird, ist die milde Strafe be¬ 
stimmt, daß er solange nur Wasser trinken dürfe, 
bis er sich gebessert habe. Richtige Kriegsgesetze 
aber sind die karolingischen Wehrpflichtkapitularien 
noch nicht und ebenso wenig das ritterliche 
Zeremoniell, das sich allmählich herausbildete. 
Dieser Brauch des Rittertums bestimmt zum 
Beispiel, daß der Sieger mindestens einen 
Tag und eine Nacht auf dem eroberten Schlacht¬ 
feld lagern soll. Auch Gebote der Menschlichkeit treten 
hier bereits auf, wenn sie auch freilich noch nicht an ein 
bestimmtes Kriegsrecht gebunden sind, und die gute 
Kriegssitte des edleren Teiles der Ritterschaft klingt 
noch nach in dem Berühmten, von den acht alten Orden 
der Eidgenossenschaft aufgefetzten Sempacherbrief von 
1393, in dem es heißt: „Gotteshäuser, Kirchen, Klöster, 
Kapellen und andere geweihte Orte sollen nicht erbro¬ 
chen und geplündert und Mühlen nicht verbrannt werden. 
Priester und Frauen soll man schonen und keiner soll 
sie mit bewaffneter Hand anfallen." Eigentliche Kriegs¬ 
gesetze werden zunächst in den Chroniken nur erwähnt, 
ohne daß nähere Angaben darüber gemacht werden. 
Als das älteste Denkmal des praktischen Kriegsrechtes, 
durch das von einem Heerführer für feine Truppen 
bestimmte Verordnungen aufgestellt wurden, bezeichnet 
Jähns in feiner Geschichte der Kriegswissenschaften das 
Heeresgesetz, das Ludwig VII. von Frankreich erließ, 
als er 1141 zum Krenzzug aufbrach, und das alle mit 
ihm ziehenden Fürsten in Metz beschworen. „Aber da 
sie es selbst nicht recht hielten", bemerkt dazu naiv der 
Chronist Odo de Diogilo, „so habe ich es auch nicht ge¬ 
halten." Sechs Jahre später stellten die deutschen und 
englischen Kreuzfahrer vor der Erstürmung von Lissa¬ 
bon Gesetze auf, in denen jedoch noch ganz dem alten 
Grundsatz „Auge um Auge, Zahn um Zahn" gehuldigt 
wurde. Das erste genau bekannte Heeresgesetz ist von 
Kaiser Friedrich I. im Juli 1158 zu Brescia erlassen 
und seinen deutschen Truppen verkündigt worden. Es 
stellt keine allgemeinen Grundsätze auf, sondern reiht 
nur einzelne Bestimmungen ziemlich regellos anein¬ 
ander. Von den 25 Paragraphen dieses ersten ausge¬ 
arbeiteten Kriegsgesetzes beziehen sich vier auf Körper¬ 
verletzung, Mord und Totschlag, vier auf Diebstahl und 
Raub. Zwei beschäftigen sich mit Brandstiftung, ebenso- 
viele mit Händel und 
Streit und zwei weitere ^ 
mit dem Auffinden her¬ 
renloser Pferde und 
vergrabener Güter. 
Zwei Paragraphen tref- 
fen Bestimmungen, die 
der Verteuerung der ' 
Waren durch Zwischen- 
Händler vorbeugen sol¬ 
len, und andere handeln 
von der Verhütung der 
Feuersgefahr im Lager 
und über die Rechte bei 
der Einnahme von be¬ 
setzten Plätzen. Die 
Strafen, zu denen noch 
kirchliche Bußen traten, 
sind sehr streng: Ent¬ 
hauptung und Hängen, 
Verlust der rechten 
Hand, Abschneiden der 
Nase, Brandmarkung T 'J 
an den Kinnladen, 
Strafen an Haut und i \i 
Haar, Verlust der Rü- §|£’ ~' V 
stnng, Geldbußen, Aus- 
stvßung aus dem Heer. MDMMRDMMWsD 
Auch diese Gesetze be¬ 
deuteten nicht etwa eine 
dauernde Ordnung der EM 
militärischen Gesetzge- 
Ueber die großen Vorzüge einer Nachbehandlung mit 
Ultraviolettlicht macht Stabsarzt Dr. V. Hufnagel, der 
int Festungslazarett Naitmr verwundete Krieger behan¬ 
delt, in der „Deutschen Medizinischen Wochenschrift" in¬ 
teressante Mitteilungen. Er wendet bei schweren und 
' schlecht heilenden Wunden Quarzqnecksilber-Dampf- 
lampen an und wechselt mit lokaler und allgemeiner 
Bestrahlung ab. Die Wirkung ist schon nach fünf bis 
sechs Behandlungen verblüffend. Die Wundflächen 
trocknen rasch ein, reinigen sich und heilen; es erfolgt 
eine wesentliche Besserung des Allgemeinbefindens, die 
sich in einer günstigen Beeinflussung des Appetits, des 
Schlafes und der Schmerzen äußert. Unter dem Ein¬ 
fluß dieser Behandlung nehmen die Patienten auch an 
Gewicht zu; so wog ein Deutscher nach acht Bestrah¬ 
lungen von drei bis sieben Minuten Dauer in 12 Tagen 
3'8 Kilogramm mehr, und ein durch einen Brustschuß 
stark heruntergekommener Franzose nahm in sechs 
Tagen nach fünf Behandlungen von zwei bis acht Mi¬ 
nuten Dauer drei Kilogramm zu. Die Wirkung der 
Quarzlampe, die bei 110 Volt 1200, bei 220 Volt 1500 
Kerzen Lichtstärke hat, gleicht völlig der des Sonnen¬ 
lichtes; eine Reihe von Versuchen, die Dr. Hufnagel zur 
Herstellung von Zelluloidinpapierkopien von Röntgen- 
Platten unter dieser „künstlichen Höhensonne" bei sonnen- 
armen Tagen anstellte, bewies ihm, daß sie wirklich die 
Sonne zu ersetzen vermag. 
Neueste Ausnahme Ihrer Durchlaucht Arau Aürstiu 
Iauui Starhemlierg 
mit ihren Kindern in oberösterr. Nationaltracht, darstellend eine Bauern» 
Hochzeit. — Die Frau Fürstin entfaltet im Spital, Schützenstraße, des 
Roten Kreuzes und in dem vom fürstlichen Paare zur Verfügung ge¬ 
stellten Rekonvaleszentenheime „Auhof", sowie in der kathol. Frauen¬ 
organisation für Kriegssürsorgezwecke eine großartige Tätigkeit. 
bung, sondern wurden vom Kaiser nur zur Auf¬ 
rechterhaltung des Lagerfriedens während des einen 
Feldzuges erlassen. Aehnliche Statuten wurden 1188 
von Heinrich II. von England und 1190 von Philipp 
August von Frankreich und Richard Löwenherz gemein- 
ftod) Oesterreich! 
Von Adam Trabert. 
Und soll ich euch singen mein Liebeslied? 
Mir klingt's aus dem Stern, der da droben zieht, 
Mir säuselt's im Flüstern der Frühlingsnacht, 
Mir tönt's aus dem Sturme, der dröhnend erwacht, 
Mir branst's in dem Herzen dem Strome gleich: 
Hoch Oesterreich! 
Der Kaisermantel, er war schon sein, 
Als andre dazu noch viel zu klein. 
Vom Blute der eigenen Völker rot, 
Hat oft in den Schlachten der Mantel geloht 
Zum Schutze der Welt und des Rechts zugleich — 
Hoch Oesterreich! 
Gewandert bin ich durchs deutsche Land, 
In dem ich verzaubert am Rheinstrom^stmrd' 
In Waffen sah ich das deutsche Heer, 
Sah himmlische Frauen — mein Herz ward schwer. 
Und doch, hier innen erscholl es sogleich: 
Hoch Oesterreich! 
Mich trug in die Alpen der Sehnsucht Schmerz; 
Zur Donau, zur Donau, verlangte mein Herz; 
Zur Stadt, wo St. Stephan die Wache noch hält: 
Zu Oesterreichs Frauen, den schönsten der Welt; 
Da bin ich, ihr Lieben, und jauchze mit euch: 
Hoch Oesterreich! 
O du mein Oesterreich, halte Wort! 
Sei deinen Völkern ein Schutz und Hort! 
Und wer dir zu dräuen sich frech vermißt, 
Der fühle wie stark dein Arm noch ist; 
Wie stark im Rechte, das allen gleich — 
Hoch Oesterreich! 
Hraf Merchlokd, 
der 'zurückgetretene österreichische Minister des Aeußern. 
Ein Bild seines Nachfolgers werden wir bringen. 
fam aufgestellt. Kriegsartikel, die dauernd für das Heer 
galten, erschienen dann zuerst 1415 in der Armee Hein¬ 
richs V. von England vor Harfleur und 1420 bei den 
Hussiten unter Ziska. Später wurden dann diese Be¬ 
stimmungen immer ausführlicher und fanden ihre sorg- 
Kasernenhosblüten: 
Unteroffizier: „Lehmann, 
Sie stehen wiedermal so un¬ 
möglich da, wie 'n Ober¬ 
förster, der nischt von 
seinem Dackel zu erzählen 
weiß." 
Neue Truppengat¬ 
tung. Wachtmeister (zu 
einem Rekruten, an dessen 
Säbel Rostflecken sind): 
„Müller, warum haben Sie 
Ihren Säbel nicht geputzt? 
Glauben Sie denn, Sie 
dienen bei der „Cavalleria 
rostieana?" 
Aus der Kaserne. 
Hauptmann: „Sie haben 
geäußert, daß Sie kein 
Kommißbrot essen können?" 
— Rekrut: „Zu Befehl, 
Herr Hauptmann!" — 
Hauptmann: „Warum denn 
nicht?" — Rekrut: „Weil 
die anderen es mir immer 
wegessen." 
Vom Exerzierplatz. 
Unteroffizier: „Leute, der 
Parademarsch muß so schön 
anzusehen sein, daß alle 
Zivilisten über ihr ver¬ 
fehltes Dasein weinen." 
KanonenhaKe der Kruppsche» Werke 
Herausgeber der kathol. Preßverein. — Verantwortlicher Redakteur: Heinrich Binder. — Akad. Buchdruckerei des kathol. Preßvereines in Linz (verautw. Leiter K. dommenba.
	        
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