Volltext: Innviertler Kalender 1934 (1934)

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Das Jahr 1934. 
Das Jahr 1934 ist nach dem Gregorianischen Kalender ein ge¬ 
meines Jahr von 365 Tagen oder 52 Wochen und 1 Tag. Faschings¬ 
länge 38 Tage = 5 Wochen und 3 Tage. Die gebotenen Fasttage sind 
mit einem roten t bezeichnet. Die Evangelien sind nach dem Römischen 
Meßbuche angegeben. 
Die beweglichen Feste. 
Septuagesima 28. Jänner; Aschermittwoch 14. Februar; Oster¬ 
sonntag 1. April; Christi Himmelfahrt 10. Mai; Pfingstsonntag 20. Mai; 
Dreifaltigkeitssonntag 27. Mai; Fronleichnamsfest 31. Mai; 1. Advent¬ 
sonntag 2. Dezember. — Quatember-Mittwoche: I. 21. Februar; 
II. 23. Mai; III. 19. September; IV. 19. Dezember. 
Die vier Guatemberzeiten 
sind: I. 21., 23. und 24. Februar; II. 23., 25. und 26. Mai ; 
III. 19., 21. und 22. September; IV. 19., 21. und 22. Dezember. 
Am Karsamstag gilt das Abstinenz- und Fastengebot nur bis Mittag. 
Die gebotenen Feiertage nach dem neuen kirchenrecht. 
1. Kirchlich gebotene Festtage, an welchen die Gläubigen verpflichtet 
finb, die hl. Messe anzuhören und sich knechtlicher Arbeiten zu enthalten, 
sind alle Sonntage, ferner die Feste des Herrn: Weihnacht, 
Neujahr, Heilige Dreikönige, Christi Himmelfahrtstag 
und Fronleichnam; die Marienfeste: Maria Himmelfahrt 
nud Unbefleckte Empfängnis; endlich die Heiligenfeste: 
Petrus und Paulus und Allerheiligen. In unserem Kalender 
find auch jene Tage, welche feit dem Jahre 1918 nicht mehr kirchlich 
gebotene Festtage find, deswegen in fettem Druck angeführt, weil sie 
bei unserer Landbevölkerung noch als Festtage gefeiert werden. Weiters 
fei noch bemerkt, daß nach dem seit Pfingsten 1918 geltenden neuen 
Kirchenrecht die nachstehend angeführten Tage keine kirchlich gebotenen 
Festtage sind: Mariä Lichtmeß (2. Februar«, hl. Josef (19. März*, Mariä 
Verkündigung (25 März-, Ostermontag (2. April l, Pfingstmontag 21. Mai), 
Mariä Geburt l8. September) und Stephanstag 26 Dezember). Festtage, 
resp. Bauernfeiertage, die nicht streng kirchlich gefeiert werben, find in 
Sperrdruck angegeben. Nach bent Bundesgesetze gelten der 2. Februar, 
25. März und ber 8. September als Arbeitstage. Als gesetzliche Staats¬ 
feiertage gelten der 1. Mai und 12. November. 
2 Wenn einer der gebotenen Feiertage auf einen Abstinenztag 
oder auf einen Abbruchstag trifft, so entfällt das Fastengebot, aus¬ 
genommen in der heiligen Fastenzeit. 
3. Die Feste der Landespatrone sind nicht mehr gebotene Feiertage.
	        
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