Volltext: Der Inn-Isengau 18. Heft 1927 (18. Heft / 1927)

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des Klosters auf uns gekommen? Sie hat in einer 
möglichst an das Original sich anschließenden Uebersetzung 
folgenden Wortlaut: 
„Hier beginnen die Forstrechte, welche Forstlehen 
oder Forstrecht genannt werden, einmal in allem, was 
uns angeht von unserem Forste und demjenigen des 
Herzogs, dann was zur Amtspflicht unseres Forstmeisters 
und der Forstleute gehört. 
Wenn der Forstmeister des Klosters, der von uns 
das Amt erhalten hat, und andere Forstleute, genannt 
forstaerij, den Forst selbst betreten oder ihn musternd 
durchgehen, dürfen sie nur einen Stecken, Sumerlatten 
genannt, in der Hand tragen zum Zeichen, daß der 
Forst unter dem Schutze des Friedens steht, daß er durch 
eine Schenkung des Fürsten gefestet und unserm Ermessen 
ohne Beschränkung überlassen ist. 
Der Forstmeister hat vermöge seines Amtes wenigstens 
einmal in der Woche während eines Tages den Wald 
zu besichtigen, an den übrigen Wochentagen kann er an 
seiner Statt seinen Diener für die Bewachung abordnen. 
Die Untergebenen des Forstmeisters, Forstleute oder 
Förster genannt, dürfen zur Bewachung des Forstes 
von Rechtswegen keinen Diener haben, sondern sind für 
ihre Person zur sorgfältigen Bewachung an jedem Tage 
gehalten, müssen auch in der zu ihrem Dienste ange 
wiesenen Forsthube wohnen, wenn einer nicht eine andere 
besondere Vollmacht des Abtes besitzt. 
Wer gegen diese unsere Anordnung handelt und den 
Wald vernachlässigt, verliert jedes Recht. 
Kein Förster darf im Amtsbezirke eines anderen 
ein Pfand nehmen. 
Nur der Forstmeister darf mit seinem Diener recht 
mäßiger Weise in allen Forstbezirken ohne Widerspruch 
eines Försters Pfand nehmen. 
Es ist zu merken, daß alle Forststrafen 5 Pfund 
72 Pfennig betragen. Davon gehören 5 Pfund dem 
Abte, 60 Pfennig dem Forstmeister und 12 Pfennig dem 
Förster, dem der Forstbezirk zusteht. 
') Hauptstaatöarchiv München: Ebersberg Klosterliterale Nr. 2, 
tol. 94—100.
	        
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