Volltext: Der Inn-Isengau 1. Heft 1923 (1. Heft / 1923)

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Diese Auffassung Tellenbachs fußt Wohl auf leib- oder grund- 
herrlichen Theorien der Entstehung der Hofmarken, wie sie früher 
verschiedentlich vertreten wurden, so besonders von bleinecciuLl, 
£ori 2 und Gemeinerb- ganz abwegig war die Meinung Maurers^, 
die grundherrliche Gerichtsbarkeit wäre von jeher das Recht jedes 
Grundherren gewesen^. Diese privatrechtlichen Theorien wurden 
bereits von Segfriedo und Wirschinger 7 bekämpft und es ist zu be 
grüßen, daß Wohlhaupter wieder darauf aufmerksam gemacht hat, 
daß der Ursprung der Hofmarken nur aus öffentlichrechtlichen Llr- 
sachen zu erklären sei. 
Wir verkennen keineswegs die Grundherrschaft als 
wichtigste Grundlage für die Gewalt in den Hofmarken; 
es weist schon das an ältere Bannbezirksbildungen^ er 
innernde Wort Hofmark^ auf ein abgegrenztes Gebiet 
um einen grundherrlichen Hof. Man muß sich immer 
vor Augen halten: Das Streben der hochmittelalterlichen 
1) J. G. Heineccius, Dissertatio de origine atque indole 
jurisdictionis patrimonialis (1734), leitet die Hofmarksgerichtsbarkeit 
aus der Leibeigenschaft ab. 
2 ) I. G. v. Lori, Chronologischer Auszug der Geschichte von 
Baiern, I. Teil (München 1782) S. 673. 
b) K. Th. v. Gemeiner, Geschichte des Herzogthums Bagern 
unter Kaiser Friedrichs des Ersten Regierung (Nürnberg 1790) 
S. 168 Anm. 492, findet den Ursprung in dem alten Hofrecht. 
4 ) G. L. v. Maurer, Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe 
und der Hofverfassung in Deutschland (Erlangen 1863) III, 77. 
5) Dies ist richtig nur für Ober- und Rieöerösterreich, Steier 
mark und Kärnten,- in dem unseren Rechtsverhältnissen näher ver 
wandten Salzburg ist niedere Gerichtsbarkeit der Grundherren eine 
Ausnahme; vgl. E. Klebel, Studien zum historischen Atlas von 
Bagern. Zeitschrift f. vager. Landesgeschichte (1930) S. 20 f. Für 
die Verhältnisse in Tirol sind zu vergleichen H. v. Voltelini, Im 
munität, gründ- und leibherrliche Gerichtsbarkeit in SUdtirol. Archiv 
f. österreichische Geschichte, Bd. 94, Heft 2 (Wien 1907) und O. 
Stolz, Geschichte der Gerichte Deutschtirols. Archiv f. österreichische 
Geschichte, Bö. 102, Heft 1 (Wien 1913). 
6) I. E. Segfried, Geschichte der ständischen Gerichtsbarkeit 
in Baiern. I. Teil (Pest 1791), II. Teil (Leipzig 1793). 
7 ) H. Wirschinger, Darstellung der Entstehung, Ausbildung 
und des jetzigen Zustandes der Patrimonialgerichtsbarkeit in Bagern 
(München 1837). 
8 ) Vgl. hierüber G. Geeliger, Die soziale und politische Be 
deutung der Grundherrschaft im früheren Mittelalter. Abhdl. d. 
kgl. süchs. Akad. d. Miss., phil.-hist. Kl. XXII, 1 (1903). 
9) Bagerisch-österreichisches Wort; immer wieder begegnet (etwa 
seit dem 17. Jhrh.) die falsche Schreibweise „Hofmarkt", eine volks- 
etgmologische Angleichung an „Markt", womit kein Zusammen 
hang besteht (Markt aus lat. mereatu8, dagegen Hofmark aus ahd. 
marka == Grenze).
	        
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