Volltext: Der Naturarzt 1889 (1889)

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aus' denen er sein theoretisches Wissen vorzugsweise geschöpft, und eine schriftliche Erklärung 
auf Ehrenwort abzugeben, daß . er die Arbeit ohne sonstige Beihilfe verfaßt hat. 
Bei Einreichung seiner schriftlichen Arbeit hat der Prüfling das Prüfungshonorar 
Lm Betrage von Mk. 30,— einzuzahlen. 
Die mündliche Prüfung erstreckt sich: 
a) auf die Ortskenntnis der menschlichen Organe (Topographische Anatomie); 
b) auf die Lehre vom gesunden Körper und den Thätigkeiten seiner Organe (An 
thropologie und Physiologie); 
c) auf die Lehre von den Erkrankungen des Organismus (Pathologische Anthro 
pologie); 
d) auf die Theorie und praktische Anwendung der Naturheilmethode, auf Diätetik bezw. 
Gesundheitslehre und die erste Hülse in Unglücksfällen (Samariterdienst). 
Pflicht unserer Ortsvereine wird es nun sein, unter Aufgebot ihres ganzen Einflusses 
diesen Prüfungskommissionen Prüflinge zuzuführen. 
Nur auf diesem Wege wird es möglich sein, unfähige Elemente von uns zu weisen, 
Md die Sicherheit zu gewinnen, daß das Naturheilverfahren von Personen ausgeübt wird, 
die, im Besitz der erforderlichen Kenntnisse, geeignet sind, unsere gure Sache zu schützen und 
zu fördern! 
Die Namen derjenigen, welche die Prüfung mit Erfolg bestanden haben, werden im 
„Naturarzt" sofort veröffentlicht. 
Der Vorstand 
des Deutsch. Bundes d. Vereine f. Gesundheitspflege u. f. arzneil. Heilweise. 
Schmeidel, Vorsitzender. Braun, Richter, Siegert, Bogt. 
Jum Prozeß (Lanitz. 
Unsere Leser werden durch das am 10. d. Mts. gefällte Urteil erstaunt 
sein und sich fragen, wie es möglich sei, vaß ein so tüchtiger Mann, wie 
Herr Hermann Canitz, der seit 20 Jahren so viele tausend Kranke und nicht 
selten solche, die von Medizinärzten aufgegeben waren, wiederhergestellt hat, 
wegen Fahrlässigkeit hat verurteilt werden können. Und doch wird es 
ihnen nicht mehr so erstaunlich erscheinen, wenn sie bedenken, daß der Urteils 
spruch der Richter beruht auf dem Gutachten von vier ärztlichen Sachver 
ständigen, worunter sogar sich zwei Geheimräte befanden, gegenüber dem 
Gutachten nur eines Mediziners, der die Naturheilkunde kennt. Doch glaube 
ich die aufgeregten Gemüter unserer Anhänger beruhigen zu können, wenn ich 
ihnen mitteile, daß Herr Canitz die Revision angemeldet hat, und daß ich von 
der Freisprechung fest überzeugt bin, da ich auf das Schlagendste beweisen 
werde, daß die Richter bei ihrem Urteilsspruche von falschen Auffassungen 
und Voraussetzungen ausgingen. 
Dr. med. Schulze. 
Die Sachverständigen im Prozeß (Lanitz 
in der Beleuchtung der Aledizinheilkunde. 
Nach den Berichten der Berliner Zeitungen erklärten die Herren Sachverständigen 
in dem Prozeß Canitz u. a. Folgendes: 
„Wenn die Auslassungen der Vertreter der Naturheilkunde richtig wären, dann könnte 
man den akademischen Unterricht einfach schließen, denn die Wissen schaft (der Universitäten) 
lehrt gerade das Gegenteil von dem, was diese Herren lehren. Nach der Wissenschaft verfährt 
man bei Rheumatismus mehr beobachtend, läßt das Bein ruhen, macht Oeleinreibungen 
und wartet zunächst ab. Das Naturheilverfahren vereinigt sich nicht mit der medizinischen 
Wissenschaft" (Geh. Sanitätsrat Dr. Wolfs). „Meines Wissens werden Anwendungen mit 
Dampfkruken rc. in der Medizin nicht angewandt. Dieser komplicierte Apparat scheint nur 
darauf berechnet, den Leuten Sand in die Augen zu streuen" (Geh. San-Rat Dr. Hahn.) 
Zur Beleuchtung des Vorstehenden vergleiche man die folgenden Auslassungen 
praktischer Ärzte in den Nummern 27, 28 und 35 (Jahrgang 1889) des „Ärztlichen 
Central-Anzeigers":
	        
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