Volltext: Geschichte der Stadt und des Gerichtsbezirkes Odrau

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Verhältnis samt allen daraus entspringenden Rechten und Pflichten aufzuheben, vor¬ 
behaltlich der Bestimmungen, ob und wie eine Entschädigung zu leisten wäre. 
Durch das kaiserliche Patent vom 7. September 1848 erfolgte dann die gänz¬ 
liche Aufhebung der Untertänigkeit und die Zuwendung des vollständigen Eigentums 
an die Untertanen. In dem 2. Absätze dieses wichtigen Gesetzes ist der Grundsatz 
ausgesprochen: Grund und Boden sind entlasten. Alle aus dem Untertansver¬ 
hältnis entspringenden, dem untertänigen Grunde anhaftenden Lasten, Leistungen und 
Giebigkeiten jeder Art, sowie alle aus dem grundherrlichen Obereigentum, aus der Zehent-, 
Schutz-, Vogtei- und Bergherrlichkeit sowie aus der Dorfobrigkeit herrührenden, von 
den Grundbesitzungen oder von Personen bisher zu entrichten gewesenen Natural-, 
Arbeits- und Geldleistungen mit Einschluß der bei Besitzveränderungen unter Lebenden 
und auf den Todesfall zu zahlenden Gebühren sind von nun an aufgehoben. Für 
solche Arbeitsleistungen, Natural- und Geldgaben, welche die Besitzer des Grundes 
als solche dem 
Guts-, Zehent¬ 
oder Vogteiher¬ 
ren zu leisten 
hatten, ist bal¬ 
digst eine billige 
Entschädigung 
auszumitteln. 
Durch dieses 
Gesetz war die 
bäuerlicheBevöl- 
kerung von der 
politischen Be¬ 
wegung losgelöst 
worden. Obeine 
Reichsverfassung 
zustande kommen 
werde, oder ob 
alle Macht in 
den Händen des 
Monarchen ver¬ 
einigt bleiben 
solle, das blieb 
ihnen gleich, sie 
hatte nur die 
Empfindung, 
daß sie frei, daß 
ihre Gründe ent¬ 
lastet und die 
Tyrannei der früheren Grundherren gebrochen sei. Es machten sich wohl auch auf 
Gütergemeinschaft hinzielende Gelüste bemerkbar, gegen welche jedoch eingeschritten 
wurde. So wollte die Taschendorfer Gemeinde die zu ihrer Kirche gehörigen Äcker 
veräußern oder aufteilen, was jedoch das Kreisamt am 4. November 1848 nicht zugab. 
Die Reichsverfassung vom 4. März 1849 hob weiter jede Art von Leibeigen¬ 
schaft, sowie jeden Untertänigkeits- oder Hörigkeitsverband für immer auf. Mit dem 
Patente vom gleichen Tage wurde erklärt, daß a) die Naturalleistungen, welche nicht 
infolge des Zehentrechtes von Grunderträgnissen an Früchten, sondern als unveränder¬ 
liche Giebigkeiten an Kirchen, Schulen und Pfarren oder zu anderen Gemeindezwecken 
entrichtet werden, und l>) die Leistungen aus emphiteutischen und anderen Verträgen 
über die Teilung des Eigentums ablösbar seien und von den Verpflichteten mit zwei 
Dritteln des Wertanschlages zu bezahlen sind, daß jedoch für die übrigen gegen Ent¬ 
Landgraf!. Fürstenberg'sches Siechenhaus. 
Nach einen: Lichtbilde von A. G erlich.
	        
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