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Verhältnis samt allen daraus entspringenden Rechten und Pflichten aufzuheben, vor¬
behaltlich der Bestimmungen, ob und wie eine Entschädigung zu leisten wäre.
Durch das kaiserliche Patent vom 7. September 1848 erfolgte dann die gänz¬
liche Aufhebung der Untertänigkeit und die Zuwendung des vollständigen Eigentums
an die Untertanen. In dem 2. Absätze dieses wichtigen Gesetzes ist der Grundsatz
ausgesprochen: Grund und Boden sind entlasten. Alle aus dem Untertansver¬
hältnis entspringenden, dem untertänigen Grunde anhaftenden Lasten, Leistungen und
Giebigkeiten jeder Art, sowie alle aus dem grundherrlichen Obereigentum, aus der Zehent-,
Schutz-, Vogtei- und Bergherrlichkeit sowie aus der Dorfobrigkeit herrührenden, von
den Grundbesitzungen oder von Personen bisher zu entrichten gewesenen Natural-,
Arbeits- und Geldleistungen mit Einschluß der bei Besitzveränderungen unter Lebenden
und auf den Todesfall zu zahlenden Gebühren sind von nun an aufgehoben. Für
solche Arbeitsleistungen, Natural- und Geldgaben, welche die Besitzer des Grundes
als solche dem
Guts-, Zehent¬
oder Vogteiher¬
ren zu leisten
hatten, ist bal¬
digst eine billige
Entschädigung
auszumitteln.
Durch dieses
Gesetz war die
bäuerlicheBevöl-
kerung von der
politischen Be¬
wegung losgelöst
worden. Obeine
Reichsverfassung
zustande kommen
werde, oder ob
alle Macht in
den Händen des
Monarchen ver¬
einigt bleiben
solle, das blieb
ihnen gleich, sie
hatte nur die
Empfindung,
daß sie frei, daß
ihre Gründe ent¬
lastet und die
Tyrannei der früheren Grundherren gebrochen sei. Es machten sich wohl auch auf
Gütergemeinschaft hinzielende Gelüste bemerkbar, gegen welche jedoch eingeschritten
wurde. So wollte die Taschendorfer Gemeinde die zu ihrer Kirche gehörigen Äcker
veräußern oder aufteilen, was jedoch das Kreisamt am 4. November 1848 nicht zugab.
Die Reichsverfassung vom 4. März 1849 hob weiter jede Art von Leibeigen¬
schaft, sowie jeden Untertänigkeits- oder Hörigkeitsverband für immer auf. Mit dem
Patente vom gleichen Tage wurde erklärt, daß a) die Naturalleistungen, welche nicht
infolge des Zehentrechtes von Grunderträgnissen an Früchten, sondern als unveränder¬
liche Giebigkeiten an Kirchen, Schulen und Pfarren oder zu anderen Gemeindezwecken
entrichtet werden, und l>) die Leistungen aus emphiteutischen und anderen Verträgen
über die Teilung des Eigentums ablösbar seien und von den Verpflichteten mit zwei
Dritteln des Wertanschlages zu bezahlen sind, daß jedoch für die übrigen gegen Ent¬
Landgraf!. Fürstenberg'sches Siechenhaus.
Nach einen: Lichtbilde von A. G erlich.