543 Verhältnis samt allen daraus entspringenden Rechten und Pflichten aufzuheben, vor¬ behaltlich der Bestimmungen, ob und wie eine Entschädigung zu leisten wäre. Durch das kaiserliche Patent vom 7. September 1848 erfolgte dann die gänz¬ liche Aufhebung der Untertänigkeit und die Zuwendung des vollständigen Eigentums an die Untertanen. In dem 2. Absätze dieses wichtigen Gesetzes ist der Grundsatz ausgesprochen: Grund und Boden sind entlasten. Alle aus dem Untertansver¬ hältnis entspringenden, dem untertänigen Grunde anhaftenden Lasten, Leistungen und Giebigkeiten jeder Art, sowie alle aus dem grundherrlichen Obereigentum, aus der Zehent-, Schutz-, Vogtei- und Bergherrlichkeit sowie aus der Dorfobrigkeit herrührenden, von den Grundbesitzungen oder von Personen bisher zu entrichten gewesenen Natural-, Arbeits- und Geldleistungen mit Einschluß der bei Besitzveränderungen unter Lebenden und auf den Todesfall zu zahlenden Gebühren sind von nun an aufgehoben. Für solche Arbeitsleistungen, Natural- und Geldgaben, welche die Besitzer des Grundes als solche dem Guts-, Zehent¬ oder Vogteiher¬ ren zu leisten hatten, ist bal¬ digst eine billige Entschädigung auszumitteln. Durch dieses Gesetz war die bäuerlicheBevöl- kerung von der politischen Be¬ wegung losgelöst worden. Obeine Reichsverfassung zustande kommen werde, oder ob alle Macht in den Händen des Monarchen ver¬ einigt bleiben solle, das blieb ihnen gleich, sie hatte nur die Empfindung, daß sie frei, daß ihre Gründe ent¬ lastet und die Tyrannei der früheren Grundherren gebrochen sei. Es machten sich wohl auch auf Gütergemeinschaft hinzielende Gelüste bemerkbar, gegen welche jedoch eingeschritten wurde. So wollte die Taschendorfer Gemeinde die zu ihrer Kirche gehörigen Äcker veräußern oder aufteilen, was jedoch das Kreisamt am 4. November 1848 nicht zugab. Die Reichsverfassung vom 4. März 1849 hob weiter jede Art von Leibeigen¬ schaft, sowie jeden Untertänigkeits- oder Hörigkeitsverband für immer auf. Mit dem Patente vom gleichen Tage wurde erklärt, daß a) die Naturalleistungen, welche nicht infolge des Zehentrechtes von Grunderträgnissen an Früchten, sondern als unveränder¬ liche Giebigkeiten an Kirchen, Schulen und Pfarren oder zu anderen Gemeindezwecken entrichtet werden, und l>) die Leistungen aus emphiteutischen und anderen Verträgen über die Teilung des Eigentums ablösbar seien und von den Verpflichteten mit zwei Dritteln des Wertanschlages zu bezahlen sind, daß jedoch für die übrigen gegen Ent¬ Landgraf!. Fürstenberg'sches Siechenhaus. Nach einen: Lichtbilde von A. G erlich.