Volltext: Geschichte der Stadt und des Gerichtsbezirkes Odrau

341 
Von den Stadtkern so innerhalb der Ringmauer eingeschlossen 
sind: 1. Bürgermeister und Rat sind schuldig, die unter der Stadt Jurisdiktion 
befindlichen Waisen zu stellen und dabei die Waisengroschen zu erlegen. — 2. Der 
Bürgermeister führt die stetigen Zinsen ab, wobei dessen Kollektores von der Herr¬ 
schaft Vs Achtl Bier, so ihnen dasselbe zum Bürgermeister einschroten läßt, zum 
Douceur erhalten. — 3. Die Bürger sind schuldig, auf dem herrsch. Vorwerk Pflanzen 
§u stecken. — 4. Die Bürger und Gaßler haben, wenn es ihnen befohlen wird, den 
Mühlgraben von der großen Mühle bis zur neuen Walkmühle zweimal des Jahres 
zu säubern. — 5. Die Schöppen haben ans Begehren der Herrschaft im Odrauer 
Hof beim Getreideaufheben sowie bei 
den zweimaligen Schafschuren als 
Aufseher zu erscheinen. — 6. Die 
Stadt hat auf ihre Kosten die Vieh¬ 
weidbrücke, lute sie es freiwillig auf 
sich genommen hat, instandzuhalten, 
wozu ihr jedoch die Herrschaft das 
nötige Holz im Scheun- oder Mühl¬ 
grund unentgeltlich beistellt, welches 
aber die Stadt fällen und zuführen 
muß. — 7. Zur Reparatur des 
Wasserreservoirs unweit des herr¬ 
schaftlichen Kalkofens gibt die Herr¬ 
schaft das Holz. Die Röhren von 
dort bis zum Stadtplatz hat die 
Stadt, von dort bis in das Schloß 
die Herrschaft zu erhalten, wogegen 
der Röhrenmeister von der Herr¬ 
schaft ein gewisses Deputat erhält. 
Die Putzketten uitb Bohrer gibt die 
Stadt, die Herrschaft hiezu die 
Stellage. 
VondenhalbenBauern: 
Diese zahleit den Robotzins uub sind 
verpflichtet, das Herrschaft!. Biermalz 
in die Große-Mühle und von dort 
den Schrot wieder in das Bräuhaus 
zu tragen, wozu bei jedem Gebräu 
vier Mann genommen werden. 
Von den Gärtnern: Diese 
zahlen den Robotzins und sind ver¬ 
pflichtet: 1. Die Botengänge inner¬ 
halb der Herrschaft von U—1 Stunde 
Weges der Reihe nach zu verrichten, 
welche jeden nur 26mal, in Kriegs¬ 
zeiten doppelt so oft, treffen sollen. 
— 2. Beim Schloß-, Meierhof- und Bräuhausbau der Reihe nach bis zu nenn Tagen 
zu Handlangern. — 3. Drei Mann derselben werden jährlich zu Braugehilfen ans¬ 
erkiesen, denen die Herrschaft den Robotzins nachsieht. 
Von den Vorstädtlern und Neustädtern: Diese sind außer zu ihrem 
Grundzins weder zu Robotzins noch zu Nebendiensten verpflichtet. Wird aber eines 
der Häuser von einem Bauersmann erworben, so hat derselbe nebst dem Grundzins 
noch 2 fl. Robotzins z>t entrichten und der ihn treffenden Reihe nach beim Meierhof¬ 
und Bräuhausbau einen Tag zit Handlangern. Wird nicht gebaut, so können die Bau¬ 
tage in andere Robottage verwandelt werden. 
LLreuz in der Neumark. 
Nach einem Lichtbilde von A. Gerl ich.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.