341 Von den Stadtkern so innerhalb der Ringmauer eingeschlossen sind: 1. Bürgermeister und Rat sind schuldig, die unter der Stadt Jurisdiktion befindlichen Waisen zu stellen und dabei die Waisengroschen zu erlegen. — 2. Der Bürgermeister führt die stetigen Zinsen ab, wobei dessen Kollektores von der Herr¬ schaft Vs Achtl Bier, so ihnen dasselbe zum Bürgermeister einschroten läßt, zum Douceur erhalten. — 3. Die Bürger sind schuldig, auf dem herrsch. Vorwerk Pflanzen §u stecken. — 4. Die Bürger und Gaßler haben, wenn es ihnen befohlen wird, den Mühlgraben von der großen Mühle bis zur neuen Walkmühle zweimal des Jahres zu säubern. — 5. Die Schöppen haben ans Begehren der Herrschaft im Odrauer Hof beim Getreideaufheben sowie bei den zweimaligen Schafschuren als Aufseher zu erscheinen. — 6. Die Stadt hat auf ihre Kosten die Vieh¬ weidbrücke, lute sie es freiwillig auf sich genommen hat, instandzuhalten, wozu ihr jedoch die Herrschaft das nötige Holz im Scheun- oder Mühl¬ grund unentgeltlich beistellt, welches aber die Stadt fällen und zuführen muß. — 7. Zur Reparatur des Wasserreservoirs unweit des herr¬ schaftlichen Kalkofens gibt die Herr¬ schaft das Holz. Die Röhren von dort bis zum Stadtplatz hat die Stadt, von dort bis in das Schloß die Herrschaft zu erhalten, wogegen der Röhrenmeister von der Herr¬ schaft ein gewisses Deputat erhält. Die Putzketten uitb Bohrer gibt die Stadt, die Herrschaft hiezu die Stellage. VondenhalbenBauern: Diese zahleit den Robotzins uub sind verpflichtet, das Herrschaft!. Biermalz in die Große-Mühle und von dort den Schrot wieder in das Bräuhaus zu tragen, wozu bei jedem Gebräu vier Mann genommen werden. Von den Gärtnern: Diese zahlen den Robotzins und sind ver¬ pflichtet: 1. Die Botengänge inner¬ halb der Herrschaft von U—1 Stunde Weges der Reihe nach zu verrichten, welche jeden nur 26mal, in Kriegs¬ zeiten doppelt so oft, treffen sollen. — 2. Beim Schloß-, Meierhof- und Bräuhausbau der Reihe nach bis zu nenn Tagen zu Handlangern. — 3. Drei Mann derselben werden jährlich zu Braugehilfen ans¬ erkiesen, denen die Herrschaft den Robotzins nachsieht. Von den Vorstädtlern und Neustädtern: Diese sind außer zu ihrem Grundzins weder zu Robotzins noch zu Nebendiensten verpflichtet. Wird aber eines der Häuser von einem Bauersmann erworben, so hat derselbe nebst dem Grundzins noch 2 fl. Robotzins z>t entrichten und der ihn treffenden Reihe nach beim Meierhof¬ und Bräuhausbau einen Tag zit Handlangern. Wird nicht gebaut, so können die Bau¬ tage in andere Robottage verwandelt werden. LLreuz in der Neumark. Nach einem Lichtbilde von A. Gerl ich.