Volltext: Zwanzigstes Bändchen (20. 1938)

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Nachdem der Propst eine erste Verteidigungsschrift, die 
Seitlschläger ihre Verteidigungsschrift und der Propst eine 
zweite an den Landeshauptmann gerichtet haben, gibt dieser 
den „Enndt Abschidt": Der Propst ist schuldig, den Unter¬ 
tanen die Weide und die Holznutzung in der seit Menschen¬ 
gedenken üblichen Weise zu gestatten und die neu an¬ 
gefangenen Wiesen aufzulassen. 
19. Erledigung. Der Propst appelliert gegen dieses 
Urteil am 12. Dezember 1553 an den königlichen Statt¬ 
halter der Niderösterreichischen Lannde; König Ferdinand 
aber bestätigt es mit 11. Mai 1555. Der Landeshauptmann 
gibt am 17. Juli 1555 den Parteien diese königliche Ent¬ 
scheidung bekannt. 
 
2. Die Lebensverhäitnisse. 
Das Buch gewährt einigen Einblick in die Lebensver¬ 
hältnisse unserer Bauern vor 400 Jahren. 
Gutsherrschaft und Untertanen. Grund und 
Boden sind Eigentum des Stiftes. Die Bauern besitzen 
ihre Güter als Lehen des Stiftes und geben „für den ge¬ 
brauch vnd nuz des Eigentums" alljährlich zu St. Johann 
Baptiste den vorgeschriebenen Zins. Sie sind Untertanen 
der Gutsherrschaft. „Vmb das Aigenthumb Ist khain strit, 
wissen vorhin woll, das nit allain das holz, sonnder alle 
vnnsere gründt vnd poden, Aigenthümblich Zu dem Gozhauß 
gehörig, was wir von alter Heer vmb das wier das 
Aigenthumb gebrauchen vnd nuzen, gedient, vnd geraicht 
haben." Die Seitlschläger nennen den Propst immer „vnser 
genediger Herr, sein gnaden", sich selber „vnderthanen, des 
Gozhauß holden". 
Was die Seitlschläger an Dienst zu leisten hatten, steht 
in ihrem Gegenbericht: „Für vnnsere klainen güetl, darauf 
wir das selig Prot nit erpauen, sonnder den Machten Tail 
khauffen müessen, diennt vnnser Jedweder für diennst vnd 
Robatgelt, von seinem güetl viervndvierzig Phenig". Dazu 
hatten sie noch eine Landessteuer zu entrichten. Diese wurde 
nach dem Vermögen der Güter und der Personen ange¬ 
schlagen und richtete sich nicht bloß nach der Bauernschaft, 
sondern nach dem Gültigen Handwerk, der Drechslerei. Das 
halbe Lehen der Seitlschläger ist zu 120 Pfund Pfennige im
	        
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