Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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Heranziehung jener Ange¬ 
hörigen von Mobilisierten, 
welche Anspruch auf staat¬ 
liche Unterstützung haben. 
Angehörige zur aktiven Militärdienftleistung eingerückt sind oder die auf 
Unterhaltsbeiträge Anspruch haben, in: laufenden Schuljahr ausnahmsweise 
als Entschuldigungsgrund gelten zu lassen. Auch sollten rechtskräftig 
verhängte, aber noch nicht vollstreckte Schulversüumnisstrafen den eben 
erwähnten Militärpflichtigen in rücksichtswürdigen Fällen nachgesehen werden. 
Bei Beginn des Frühjahrsanbaues wurden diese Anordnungen den 
Landesschulbehörden in Erinnerung gebracht. Letztere wurden aufgefordert, 
die Schulen, wo es die Verhältnisse erheischen, in den Dienst der Land¬ 
wirtschaft zu stellen, Schulkindern, die bei landwirtschaftlichen Arbeiten ver¬ 
wendet werden, Befreiungen vom Schulbesuch zu gewähren, an einzelnen 
Schulen auf dem Lande, die vorwiegend von Kindern bäuerlicher Eltern 
besucht werden, Einschränkungen des Unterrichtsbetriebes auf Kriegsdauer 
eintreten 51t lassen und nach Bedarf auch die vorzeitige Schließung des 
Schuljahres anzuordnen. Es wurde den Landesschulräten bedeutet, daß an 
den Volksschulen auf dem Lande im laufenden Schuljahre die Interessen des 
Unterrichtes zurücktreten müßten, um der landwirtschaftlichen Bevölkerung 
tunlichste Förderung durch die Schule zuteil werden zu lassen und ihr nach 
Kräften bei Erfüllung ihrer für die Allgemeinheit so bedeutungsvollen Auf¬ 
gaben beizustehen. Unter Vermeidung unangebrachter Weitwendigkeit solle 
jedes einschlägige Anliegen unverzüglich der Erledigung zugeführt werden. 
Die Ermächtigung, Kinder, die zu landwirtschaftlichen Arbeiten ver¬ 
wendet werden, vom Schulbesuche zu befreien, wurde auf die Schulen in 
Städten und Märkten sowie auf Bürgerschulen erweitert und verfügt, daß 
auch die Mittelschuldirektionen, wo es die Verhältnisse erfordern, begrün¬ 
deten Wünschen der Eltern wegen Heranziehung ihrer Söhne zu landwirt¬ 
schaftlichen Arbeiten mit größtem Wohlwollen entgegenkommen und die Mit¬ 
arbeit solcher Schüler beim Feldbaue durch zeitweisen Unterrichtsdispens, 
beziehungsweise durch Gewährung von Erleichterungen für die Ablegung der 
Jahres- und Nachtragsprüfungen im weitesten Maße fördern. 
Da sich Fälle ereigneten, in welchen Angehörige von Mobilisierten, 
die auf Grund des Gesetzes vom 26. Dezember 1912, R. G. Bl. 
Nr. 237, Unterhaltsbeiträge aus Staatsmitteln genießen, ihre Mitwirkung 
bei landwirtschaftlichen Arbeiten verweigerten, und da durch eine der¬ 
artige Arbeitsverweigerung die Arbeitsscheu gefördert und die Bewältigung 
der landwirtschaftlichen Arbeiten in Frage gestellt würde, wurden die 
politischen Landesstellen unter Hinweis auf die Ministerialoerordnungen vom 
5. August 1914 und 15. Februar 1915, R. G. Bl. Nr. 200, beziehungs¬ 
weise 38, angewiesen, im Wege der Erntekommissionen mit allem Nachdrucke 
dahin zu wirken, daß auch diese Personen — insoweit sie nach ihrem 
Gesundheitszustände, ihrer körperlichen Eignung und ihren Familieuverhält- 
nissen in Arbeit gehen können — sich für die landwirtschaftlichen Arbeiten 
zur Verfügung stellen. 
Gleichzeitig wurde verlautbart, daß die Übernahme von Feldbestellnngs- 
arbeiten durch die Angehörigen der Mobilisierten, beziehungsweise die aus 
solchen Arbeiten erzielten Entlohnungen beim Zutreffen der übrigen gesetz¬ 
lichen Voraussetzungen für einen Unterhaltsbeitrag keinen Anlaß für dessen 
Einstellung, Schmälerung oder Verweigerung bieten können.
	        
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