Volltext: Das Feuerwerkbuch von 1420

gens. Als / so er drei tausent gulde vermocht / sol der vber ein tausent Guide nit geschätzt 
werden. Doch was man bey jme gefunden / ist darzu auch verlorn. 
So man ein Yeldtschlacht thut / Schloß oder Statt stürmet / so ist der brauch vnd Kriegs¬ 
recht (so ferr es im Artiekels brieff nicht anders geordnet wirt) daß der Monat deß selben 
tags auß vnnd angehet. Darzu ein Monat Sold durch das gantz Leger gegeben wirt / vnd 
gehören alle eroberte farend hab (außgenommen wie nachuolgt) in die gemeyne beut. 
Bild 96. Belagerung einer Stadt. Mörser mit Zapfen, Mitte 15. Jahrhundert, Geschütze mit Richtquadrant 
Nach einer Malerei von 1484 in der Schweizer ehr onik der Luzerner Bibliothek 
Aus Kraemer, Mensch und Erde 
Dem Kriegsherrn gehört alle Prouiant so in der Besatzung gefunden wirt. Darzu alle 
wehr / Außgescheyden der Artelarey. 
Dem Zeugmeister gehören sonderlich / Büchsen / Puluer vnd Kugeln / ec. Doch hat der 
Kriegsherr die von jme zulösen / wie er mit jhme vberkommen kan / doch höher nicht 
dann vmb zwey drittheil deß zimlichen werts. 
Was sonst andere Ampter für Priuilegien vnd Proueiten haben / ist hir oben angezeygt. 
So ein Fenlin gewunnen wirt / so hat es der Oberste Hauptman / von dem jenigen / so es
	        
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