Volltext: Das Feuerwerkbuch von 1420

ihrer pflicht / durch solche that ledig / vnnd haben gut macht / ausser dem Yeld zu ziehen / 
zu freunden / oder feinden vnerletzlich der ehrn. Thäte aber ein Vnderthan / hoch oder 
niders namens mit freuenlicher hand / wider solche freyheit / so hat der selb (ohn gnad) 
den kopff verwirckt / vnd bleiben all Regimet in jrer Ordnung / wie vor. 
Es mag aber die that wol gerechtfertigt werden / vor de ordentliche Yeldrichtern / ob die 
vermessenlich / verdächtlich / wol bedacht / mit alten träw /vn vber fridgebot / oder mord- 
messig / als hinderwertz. 
Auß denen oder dergleichen yrsachen / mag der richter lauter darthun / wie recht ist / mit 
der vrtheil / dem thäter die freiheit wol aberkennen / als dann sol der Oberst mit wissen 
deß Veldmarschalcks / vnd zuvor der Zeugkmeister / als ein Oberkeyt / durch den Pro- 
fosen / den thäter anneme / vnd weiter ergehen lassen / was die Recht vermögen. 
Item / So einer die freiheit hat mit aller billicheit / vnd die selb nicht abgesprochen wer¬ 
den mag / vnd das Leger auffbreche / so soll der Thäter bey einer Büchsen bleiben / in halb 
vier vnnd zwentzig schritt oder gar darauff sitzen / biß inn das nechst Leger / so bleibt er 
abermals bey der Artelarey / Also ferr erstreckt sich dem Thäter die Freyheit. Gieng er 
aber weiter darvon / besteht er sein abenthewer, 
Also ist hinwider der gröst freuel / so in dem gantzen Leger beschehen mag / bey der Arte¬ 
larey / vnd in der Schantz / Welcher vber den andern zuckt oder schiegt / der ist on gnad / 
das haupt verfallen / Dan es ist kein Platz der dienstlicher ist / zu gemeinem aufflauff vnd 
Lerman / dann an disen zweien orten / da man mehr schaden von zugewarten ist. Es were 
dann ein besondere person / die ein Ampt bey der Artelarey hett. 
Item es seind auch alle Artelarey personen aller tag / vnd nacht wacht gefreiet / dann sie 
on das offt mehr dann andere wachen vnd in gefahr stehen müssen. 
Volgen weiter noch andere mehr Kriegsrecht vnd 
Kriegsgebreuch 
Es soll vnd kan kein rechtmessig vnnd redliche vhede oder Krieg anders dan vff vorge¬ 
hende öffentliche absagung vn Verwarnung der Ehrn ec. beschehen. 
Wirt einer in eim öffentlichen redlichen Krige gefangen / vnd gibt sein hand von sich / so 
soll er sein trew wie ein biderman / stedt vnd vest / als einem gefangnen gebürt / halten. 
Thet er das nicht / vnd wolt bey Ritterlicher gefengnuß / da er sonst recht gehalten 
würde / flüchtig werde / vnnd seiner treuw vergessen / so mag der vberwinder mit gestren¬ 
ger gefengnuß audi der frag der Ehren vnverletzig / gegen jhme wol handeln lassen. 
Hinwider da der gefangen sich recht hielt /vn wolt der vberwinder nichts desto weniger 
seinen mutwillen ann jhme mit strenger gefengnuß oder frag / oder sonst treiben / als 
dan ist der gefangen dem kriegesrechten nach / seiner pflicht vnd Eyd ledig. Möcht auch / 
da er dem vberwinder / auß dem gefengnuß entrünne / mit guten Ehren dem Kriege vnnd 
Vhede in aller massen / wie zu vor / anhangen / vnd außwarten. 
So ein feind den andern inn der gefengnuß schetze wil / sol keiner den andern dem 
Kriegsrecht vnd brauch nach / höher schetzen / dann vmb den dritten theil seines vermü- 
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