Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Erster Band (1 / 1898)

Die Stadtbehörde. 
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Bahnarbeiter aus Böhmen, auf dein im „Wiedthal", Gemeinde Pinsdorf befindlich 
gewesenen Richtplatze vollstreckt worden ist. 
Die im Jahre 1849 vorgenommene Neuorganisation der Gerichts- und 
Verwaltungsbehörden entzog auch in Gmunden die einst vielbegehrte, mit der 
Wurde einer Stadtobrigkeit untrennbar verbundene Ausübung der Rechtspflege 
deren Händen für immer. 
Hilfspersonale. 
Dem Stadtmagistrate stand in Ausübung seiner Functionen in administrativer 
und judicieller Beziehung, >vie auch zur Durchführung der Rathsbeschlüsse und 
zur Handhabung der Ortspolizei (mindestens seit dem XV. Jahrhundert) ein 
entsprechendes Hilfspersonale zur Verfügung, welches abgesehen von jenen 
Organen, die ausschließlich jur Vollstreckung strafrichterlicher Urtheile jeder Art 
bestimmt waren, vorwiegend in der Stadtkanzlei seine Wirksamkeit entfaltete. 
Die erste und wichtigste Persöillichkeit unter demselben war der Stadt¬ 
schreiber, im XVII. und XVIII. Jahrhunderte vereinzelt auch „Shndicus" 
genannt?) Ihm oblag die Leitung der Stadtkanzlei, was aus dem Umstande 
hervorgeht, daß in Actenstücken des XVI. Jahrhunderts mehrfach von den 
übrigen Beamten als von „seinen Schreibern" die Rede ist?) Seine Ernennung 
gehörte gleich der seiner Untergebenen seit jeher in die Competenz des Stadtrathes, 
dem jeder ueuaufgenommene Stadtschreiber, sowie auch das übrige Kanzlei¬ 
personale „mit Mund und Hand" die Angelobung zu leisten hatte?) Daher die 
Bezeichnung „scriba juratus“ (geschworener Schreiber). Diese Gepflogenheit 
wurde von Kaiser Ferdinand II. 1629 neuerdings, jedoch mit dem Vorbehalte 
bestätigt, daß jeder neuernannte Stadtschreiber von Gmunden bei der nieder¬ 
österreichischen Regierung zu Wien beeidet werden müsse?) 
Ein Stadtschreiber mußte nicht nur im Justizfache bewandert, sondern auch 
in allen übrigen Stücken „eine taugliche und wohlerfahrene Person" sein. Je 
tüchtiger er in seinem Berufe war, desto besser konnte das Gemeinwesen bestellt 
werden, da er in demselben bei dem Umstande, als sich der Wechsel in der Stadt- 
obrigkeit satzungsgemäß sehr häufig wiederholte, gewissermaßen oft für eine Reihe 
von Jahren das bleibende Princip darstellte, und so insbesondere für jeden neu¬ 
gewählten Stadtrichter in vieler Hinsicht eine kräftige Stütze abgeben mußte. 
Dieser Unentbehrlichkeit halber machte es sich wohl von selbst, daß der Stadt¬ 
schreiber schon im XVII. Jahrhunderte einen integrirenden Theil des inneren 
Rathes bildete, und diesem auch fortan beigezählt wurde?) Wenn er nun etwa das 
Bürgerrecht erlangt oder, was nicht selten der Fall war, schon von Vorneherein 
der Bürgerschaft angehört hatte, so konnte er, wie aus der Liste der Stadtrichter 
ersichtlich ist, durch die Wahl allch zur Würde eines Stadtoberhauptes aufsteigen?) 
Der Stadtschreiber bezog aus der Stadtcassa einen Jahresgehalt von 
300 fl. Rh., welcher aber 1740 auf 260 fl., 1750 auf 200 fl. und 12 fl. Holz¬ 
geld herabgesetzt erscheint. Alißerdem hatte er allerlei Nebeneinkünfte. So alls 
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