Volltext: Hall in Oberösterreich und seine brom- und jodhältigen Soolquellen

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- Kundmachung 
der !. k. Kreisbehörde Steyr über die Festsetzung der 
Fahrpreise im Badeorte Hall. 
Aus Grundlage der von dem k. k. Bezirksamte Krems- 
Münster mit den Fuhrwerksbesitzern in Hall unterm 24. Sept. v.J. 
gepflogenen Verhandlung findet die k. k. Kreisbehörde mit 
Genehmigung des hohen Statthaltern-Präsidiums vom 22. v. 
M. Z. 812/pr. die Preise der Fahrgelegenheiten in Hall für 
die D auer . der Bade-Saison durch den angeschlossenen 
Tarif provisorisch festzusetzen. 
Die Giltigkeit dieses Tanfs beginnt mit der heurigen 
Bade-Saison, und hat bis zur Kundmachung einer Aende- 
rung fortzudauern. 
Beschwerden gegen die Nichteinhaltung dieses Tarifs kön- 
nen bei der k. k. polizeilichen Kurinspektion in Halt vorge- 
bracht werden, welche, wenn eine Ausgleichung der Parteien 
nicht erzielt wird, dieselben an das k. k. Bezirksamt Krems- 
Münster zur Entscheidung leiten wird, in welchem Falte neben 
den Bestimmungen dieses Tarifs die Vorschrift der kaiserlichen 
Verordnung vom 20. April 1854— Nr. 102 des Neichsgesetz- 
blattes zur Richtschnur zu dienen haben wird. 
Steyr am 18. März 1856. 
Der k. k. Statthaltereirath und Kreisvorsteher: 
Reichenbach.
	        
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