Volltext: Hall in Oberösterreich und seine brom- und jodhältigen Soolquellen

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und Wannen zu verwenden und die Badedienerschaft in der 
ordentlichen und pünktlichen Bedienung der Badegäste strenge 
zu überwachen. 
§. 7. 
Vorfallende Beschwerden sind vom Badearzte wo möglich 
im gütlichen Wege zu beheben, und wenn dieß nicht erziel 
werden sollte, der k. k. Kreisbehörde zur amtlichen VerHand- 
lung anzuzeigen. 
§. 8. 
Armen Badegästen ist der unentgeltliche Anspruch auf 
die Benützung der Ordinationsstunden, welche der Badearzt 
in der ständischen Badeanstalt hält, wie auch, im Falle sie 
nicht auszugehen vermögen, auf dessen ärztliche Besuche in 
ihrer Behausung zugesichert. 
Im Dienstesabseiu des k. k. Statthalters: 
Der k. k. Hofrath 
Franz Kreil m. p. 
Anmerkungen. Zu §. 2. Die Füllung geschieht jetzt nicht nur auf S e i d el- 
und Maß-, sondern auch auf H all' maßfla scheu. 
Zu § 3. In Folge hohen Collegial-Beschlußes vom 2. April 
1857, Zahl 1753, wird die ständische Badeanstalt alljährlich mit 
15. Mai eröffnet und mit En d e S ep temb ers geschlossen. 
Ad Nrum. 2806/7. 
Curtar-Ordnung fvr den Cnrort Hall. 
In Folge Erlasses des k. k. Statthalters ddo. 4. Mai l. I. 
Zahl 2224/Pr. hat für den Curort Hall folgende Curtar- 
Ordnung in Wirksamkeit zu treten: 
z. l. 
Die Bade-Saison in Hall beginnt mit dem 16. Mai und 
schließt mit 30. September. 
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