Volltext: Das österreichische Wasserrecht

entstandene Wasserregal übergieng später gleich anderen Regalien 
auf die Landesherren und wurde particularrechtlich bestimmter 
ausgebildet. So ist es denn erklärlich, dass ältere und neuere Par- 
ticulargesetzgebungen von landesherrlicher Regalität der schiff- 
oder flossbaren Flüsse, andere sogar vom Eigenthum des Staates 
an denselben sprechen. <i0 j Allerdings kann hier aber vom Regal 
im technischen Sinne nicht die Rede sein, da es sich dabei nicht 
um eine Beschränkung des Privateigenthums im fiscali- 
schen Interesse des Staates, sondern um Rechte an einer res pu 
blica, bezieh, an einer im Eigenthum des Staates selbst befind 
lichen Sache handelt. 20 21 ) 
Allein eine andere Frage ist es, ob das heutige gemeine 
Recht auf den Grundsätzen des im Mittelalter entwickelten „Fluss 
regals“ beruht und ob durch dasselbe die Grundsätze des römi 
schen Rechtes verdrängt wurden ? Man wird dies kaum behaupten 
dürfen ; 22 ) höchstens kann gemeinrechtlich ein sog. Flussregal in 
20 ) Dahin gehört der bayer. Cod. Max. II. 1. 5., dazu Roth, §. 282, 
N. 50, 52, das preuss. L. R. 14. II. §. 21: „die von Natur schiffbaren 
Ströme... sind ein gemeines Eigenthum des Staates“; vergl. §. 80, 
II. 15: die Nutzungen solcher Ströme, die von Natur schiffbar sind, ge 
hören zu den Regalien des Staates. — So auch d. Iranz. R., Art. 538: 
les ffeuves navigables ou fiottables . . . sont . . . dependences du domaine 
public. — Aehnlich das österr. a. b. G. B. §. 287 und der Art. 427 des 
Cod. ital.; desgl. der bayer. Entw. I. 166: „Sachen des Staates und der 
Gemeinden, welche dem allgemeinen Gebrauche gewidmet sind, . . . (als) 
öffentliche Flüsse, Häfen, Wege, Strassen . . .“ Das bayer. W. B. Ges. 
v. 1852, Art. 1 und 2 erklärt die öffentlichen Flüsse als ein zur allge 
meinen Benützung dienendes Staatsgut und für öffentlich nur Flüsse, 
welche und soweit sie zur Schiff- und Flossfahrt dienen — (aber auch die 
Nebenarme derselben. Art. 2. 2). S. Pözl S. 64 flg., Roth, §. 283, Stobbe, 
§. 64, S. 437, Dernburg, §. 251. — Das Ungar. W. G. §§. 10, 18 spricht 
nur vom Verfügungsrecht des Privaten über Abflüsse aus stehenden 
Gewässern innerhalb des Grundbesitzes, und behält die Verfügung über 
alle übrigen Flüsse und Bäche der Behörde vor. Das Flussbett wird 
(§. 4.) als Eigenthum der Anrainer erklärt. Vergl. dazu Note 9. 
21 ) Dies anerkennt auch Roth, §. 282, S. 142, der aber die Regal 
qualität durch den Hinweis zu retten sucht, dass als weiterer Gegenstand 
des Wasserregals auch solche Flüsse erscheinen, welche erst schiffbar 
gemacht werden sollen. Allein in letzterer Beziehung reicht heute der 
Gesichtspunkt der Expropriation vollkommen aus. Richtig Prazak, Spory, 
S. 203 flg. 
22 ) Vergl. Börner, S. 155, Hesse, S. 182 flg., Winds cheid, §. 146, 
N. 9. 12, Brinz a. O. Anderer Ansicht Sintenis, §. 40, Dernburg, 
§. 251, S. 545, Roth, §. 282, S. 140 flg., Stobbe, §.64, S. 438, der aber
	        
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