Volltext: Traunviertel mit Salzkammergut und Hausruckviertel (2 / 1938)

Beilage 9. 
Handwerkhsordnung der Bierbreuer zu Enns 1720, April 12. 
Wir Karl der Sechste von Gottes gnaden Erwehlter Römischer 
Kayser zu allen Zeiten Mehrer des Reiches in Germanien 
usw. . . . 
Bekennen öffentlich mit diesem brieff und thuen kund aller- 
mäniglich, daß Uns die gesambte bier-breuer Unserer Lands¬ 
fürstlichen Statt Enns allergehorsambst zuvernemmen gegeben, 
was massen daselbst in Unserm Ertzherzogthumb Oesterreich ob 
der Enns derzeit nur drey bier-breuer-Handwerks- 
laden oder Zunfften mit Kayser- und landsfürstlichen 
Freyheiten gnädigst begabt wären, diese ihre bier-breuer-Zunfft 
zu Enns aber bloss allein mit gewissen Handwerkhsarticulen 
von dem Statt-Magistrat daselbst biss anhero versehen gewesen, 
einfolglichen auch ebenfahls sye alda zu abstellung allerhand 
schädlicher folgerungen und missbrauch mit einer besonderen 
Kayserl. und Landesfürstlichen Freyheit begnadet zu werden 
verhoffeten. Und dahero allerunterthänigst gebetten, dass Wir 
alss iezt regierender Römischer Kayser König, auch Herr und 
Landsfürst in Oesterreich ihnen gleichförmig eine ganz ab¬ 
sonderliche Handwerkhs-ordnung und freyheit von neuem zu 
bewilligen, und zuertheilen allergnädigst geruhen wollten . . . 
Alss haben Wir über vorleuffig derentwegen von Unserer 
N. ö. Regierung . . . abgefordert-auch eingelangten . . . bericht 
und guetachten . . . ihnen sammentlichen bierbreüern daselbst 
bey Unserer Statt Enns nunmehro eine ganz absonderliche Zech- 
ordnung, oder Handwerkhs-articulen und Freyheit von neuem 
allergnädigst bewilliget und ertheilet, wie solche von wort zu 
wort hernach geschriben stehet und also lauthet: 
Erstlich und vor allen dingen, damit die ehre Gottes 
fortgepflanzet und die heyl. Gottesdienst befürdert werden, soll 
dieses gesambte Handwerkh allda zu lob, ehr und preiss der 
allerheyligsten Dreyfaltigkeit . . . alle Jahr und iedes insonder¬ 
heit den achten Tag nach dem heyligen fronleichnambsfest ein 
gesungenes lob-ambt celebriren und halten lassen; . . . Welcher 
aber sich dessen verwaigern oder ohne Ursachen, wie gehört, 
ungehorsam aussbleiben wird, der solle durch das versamblete 
handwerkh umb zwey Pfund wachs gestraft werden; darneben 
aber auch ist ihnen sammantlichen und bey wider aufhebung 
diesser allergnädigsten bewilligung alles ernst auferlegt ob¬ 
berührten heyligen Gottes-dienst fleissig und andächtig zu be¬ 
gehe und in allweg keinen uncatholischen bierbräumaister, 
auch so vill möglich keine uncatholische Bräuknecht oder lehr- 
Jungen zubefürdern, noch aufzudingen.
	        
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