Volltext: Die Versorgung der Kriegsinvaliden und ihrer Hinterbliebenen [3/4]

Einbeziehung der unehelichen Kinder und gewisser Ver¬ 
wandter im Falle ihrer Dürftigkeit in die Invalidenfürsorge, 
falls deren Existenz durch den Invaliden in mehr oder minder 
hohem Grade gesichert war. 
Die Verwaltung der staatlichen und der charitativen 
Kriegssürsorge ist in organischen Zusammenhang zu bringen 
und die Verwaltung auch der privaten Aktionen tunlichst 
staatlicher Kontrolle zu unterziehen, allerdings ohne das Wesen 
der Freiwilligkeit irgendwie zu schädigen. 
Die Organe der sozialen Versicherung sind zur Fürsorge¬ 
verwaltung in ausgedehntestem Maße heranzuziehen und ist 
die allgemeine Fnvaliditäts- und Altersversorgung ehebaldigst 
einzuführen. 
Sämtliche ziffernmäßigen Zusammenfassungen und Nach¬ 
weise über die im Texte mitgeteilten Daten befinden sich im 
Anhange. 
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