zulagen festgehalten werden, was sicherlich zur Einfachheit
der Invalidenrente nicht beiträgt, so muß unbedingt verlangt
werden, daß das „auskömmliche Existenzminimum" nicht etwa
aus Kosten der Gewährung von Zulagen gekürzt werde.
Bei Änderung des Gesetzes vom Jahre 1875 mutz die un¬
klare Fassung des § 35 unbedingt geändert werden. Die
Verwundungszulage wird dann gewährt, wenn durch Ver¬
wundungen mittels feindlicher Waffen oder Kriegsapparate
oder durch Kriegsstrapazen Schädigungen entstehen, daher dem
Wortlaut nach nicht, wenn z. B. durch Erfrieren von Glied-
maßen oder infolge von Krankheiten, selbst wenn dadurch der
Verlust von Gliedmaßen erfolgen muß, Schädigungen ein¬
treten, welche sonst bei Verwundungen entstehen.
Bei Änderung dieses Gesetzes muß der Kreis der anspruchs¬
berechtigten Hinterbliebenen eine Erweiterung erfahren durch
die Aufnahme derunehelichenKinder, unter gewissen Vor¬
aussetzungen von Aszedenten, Geschwistern und Schwieger¬
eltern. Erstere sind im Gesetz vom 26. Dezember 1912 bezüg¬
lich Gewährung eines „Unterhaltsbeitrages" nach Einberufung
der Mobilisierten mit Recht den ehelichen oder legitimierten
Kindern gleichgehalten. Die Gemeinde Wien gewährt unter
gewissen Umständen auch der unverheirateten Lebensgefährtin
des Eingerückten den Unterhaltsbeitrag.
9° Aufwand (Finanzielles).
Der Aufwand, welcher durch die Sorge für die Invaliden
und die Hinterbliebenen der Kriegsgefallenen entstehen wird,
kann heute von niemandem genau angegeben werden, aber
sicher ist, daß man vor Ziffern von kaum zu ermessender Höhe
stehen wird. Schätzungen von sachkundiger Seite, welche aller¬
dings wegen der unbekannten Dauer des Krieges, der unbe¬
kannten Zahl der Invaliden und der Familien der Kriegsgefal¬
lenen nur vage sein können, bewegen sich seit geraumer Zeit
in der Höhe der Zinsen eines Kapitales von 1 y2 Milliarden
Kronen.
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