Lebensstellung bemessen wird, so bringt das eine bedeutende
Erhöhung gegenüber dem heutigen Ausmaße mit sich; auch
für die der Berufsarmee Angehörigen ist eine nennenswerte
Vervielfachung der durch Gesetz vom Jahre 1875 normierten
Rente unerläßlich, wie ein Blick auf die sub 11 und auf die im
Anhange befindlichen Tabellen zeigt, trotz der inzwischen in den
im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern und
den Ländern der Ungarischen Krone provisorisch erhöhten
Rentenansprüche. Hier wäre die deutsche Gesetzgebung als
erstrebenswertes Vorbild zu benützen. Soll der Krieger aus
Deutschland, welcher, um ein vielgebrauchtes Wort anzuwenden,
Schulter an Schulter mit unseren Wackeren von der feind¬
lichen Kugel zum Invaliden gemacht wurde, eine Prämie
genießen, welche drei- bis sechsmal so groß ist als jene, welche
unser ebenso tapferer als bemitleidenswerter Landsmann erhält?
Es ist lebhaft zu beklagen, daß das Gutmachen des seit Jahr¬
zehnten hier begangenen Versäumnisses sich nun in einem
plötzlichen Ruck wird vollziehen müssen. Die Kaufkraft des
Geldes ist während der letzten vier Jahrzehnte stark gesunken,
die Lebenshaltung wesentlich gestiegen und sind die in den
zwischenzeitig durchgeführten sozialen Versicherungsorgani¬
sationen leitenden Gesichtspunkte herrschend geworden. Die
Schuld der ins Feld Berufenen ist durch Renten und Unter¬
stützungen ohnedies kaum zu tilgen; haben doch diese mit dem
höchsten Einsatz, den der Mensch bieten kann, Gesundheit und
Leben, den Staat, die Zurückgebliebenen geschützt. Die un¬
erwartet lange Dauer des Krieges und die damit verbundenen
unerhört hohen Opfer, welche unseren Verteidigern aufge¬
bürdet sind, müssen das Pflichtgefühl der Zurückgebliebenen
noch gewaltig verstärken, Not und Entbehrungen und alle
Wirkungen des Krieges zu lindern und nach Kräften gutzu¬
machen.
Dabei wird man auch an der Tatsache nicht vorübergehen
können, daß durch das Gesetz vom 27. Dezember 1912 und die
Erhöhung der Invalidenrenten in Ungarn ein wichtiges
Präjudiz geschaffen wurde.
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