Volltext: Die Versorgung der Kriegsinvaliden und ihrer Hinterbliebenen [3/4]

Untauglicher, wenn er eine noch so geringe bürgerliche Erwerbs- 
fähigkeit besitzt, einen Anspruch auf den Bezug einer militäri¬ 
schen Pension nicht erheben kann. Ob bürgerliche Erwerbs- 
fähigkeit noch vorhanden ist, entscheidet inappellabel eine 
Superarbitrierungskommission. Daß ein solcher Begriff der 
„Invalidität" im Zeitalter der allgemeinen Wehrpflicht, in 
welchem die Mehrzahl der Invaliden aus bürgerlichen Berufen 
stammt, gänzlich unhaltbar ist, bedarf keines näheren Be¬ 
weises. Einigermaßen erklärt mag diese Bestimmung etwa 
dadurch werden, daß unser maßgebendes Gesetz vor 40 Jahren 
erlassen wurde, also zu einer Zeit, in welcher der Begriff 
Volksheer noch nicht Gemeingut war. Notwendig ist daher, 
daß der Anspruch auf die Invalidenpension sowie die Bemessung 
derselben nicht nur auf militärischer Dienstuntauglichkeit beruhe, 
sondern auch unter Beachtung der mehr oder minder starken 
Schmälerung der Erwerbsfähigkeit des Invaliden auf¬ 
gebaut wird. 
Die Erkenntnis, daß die Norm dieses § 6 nicht aufrecht 
erhalten werden kann, hat das Kriegsministerium veranlaßt, 
wenn auch nur provisorisch und praeter legem, am 22. Jänner 
1915 als Richtschnur für die Superarbitrierung bei Erlangung 
und Bemessung von Invalidenpensionen zu verfügen, daß ein 
Rentenanspruch schon dann besteht, wenn neben der mili¬ 
tärischen Untauglichkeit die bürgerliche Erwerbs¬ 
fähigkeit gegen früher um wenigstens 20% geschmälert 
erscheint.*) 
*) Dieser Erlaß sub Nr. 17094/14, Abt. 9, lautet: Anläßlich vorgekom¬ 
mener Fälle, daß dienstuntauglich gewordene, einer besonderen Pflege 
zwar nicht mehr bedürftige, aber noch nicht im Vollbesitze der Erwerbsfähig¬ 
keit stehende Mannschaftspersonen im Superarbitrierungswege ohne In¬ 
validenpension beurlaubt bezw. entlassen wurden, wird verfügt: 
1. Mannschaftspersonen, die infolge Verwundung oder Erkrankung als 
vorübergehend oder dauernd dienstuntauglich superarbitriert werden, dürfen 
nur dann als bürgerlich erwerbsfähig bezeichnet werden, wenn die vorüber¬ 
gehende oder dauernde Verminderung der Fähigkeit zur Ausübung ihres 
bürgerlichen Berufes weniger als 20% beträgt. 
2. Die Superarbitrierungskornrnissiouen sind anzuweisen, den Grad der 
Erwerbsfähigkeit von nun an in Prozenten zu bestimmen und hiebei mit 
größter Bedachtnahme auf alle in Betracht kommenden Verhältnisse vor- 
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