Volltext: Die Versorgung der Kriegsinvaliden und ihrer Hinterbliebenen [3/4]

werden kann." Besonders bedeutsam ist das „Umlernen", 
indem der Invalide, welcher seinem bisherigen Berufe nicht 
mehr obliegen kann, einem anderen, für welchen er Eignung 
beweist, zugeführt wird. 
Von großer Wichtigkeit für diese Frage ist die kais. Ver¬ 
ordnung vom 9. August 1915, R. 260, welche die gesetzliche 
Grundlage für die Aktion zur Nachbehandlung und 
Schulung verwundeter Soldaten schafft. 
Zunächst wird ein Anspruch der Verwundeten aus 
Nachbehandlung und Heilung festgestellt und daneben 
ein Behandlungszwang für dieselben eingeführt, grund¬ 
sätzlich richtig und wertvoll. Durch § 1 der Verordnung wird 
die Regierung ermächtigt, „die notwendigen Verfügungen 
zu treffen, daß Personen der bewaffneten Macht, einschließlich 
der auf Grund des Kriegsleistungsgesetzes herangezogenen 
Personen, die infolge Verwundung vor dem Feinde oder in¬ 
folge dienstlicher Verwendung an ihrer Gesundheit geschädigt 
wurden und durch eine entsprechende Heilbehandlung oder 
Schulung die bürgerliche Erwerbsfähigkeit ganz oder zum 
Teile wieder erlangen können, einer geeigneten Heilbehand¬ 
lung unterzogen und durch praktische Schulung ihrem früheren 
oder einem anderen Erwerbe zugeführt werden." 
§ 2 der Verordnung bestimmt, daß Personen des Mann- 
schaftsstandes, die sich der Behandlung oder Schulung nicht 
unterziehen, diese vereiteln oder verzögern, des Anspruches 
auf Fnvalidenpension verlustig erklärt werden können, wenn 
sie nicht mindestens zehn Jahre anrechenbare aktive Militär¬ 
dienstzeit haben. 
Durch eine unter einem erschienene Verordnung des 
Ministeriums des Innern wurde bestimmt, datz die ärztliche 
Nachbehandlung und Schulung, soweit sie nicht in Anstalten der 
Militärverwaltung erfolgt, Sache der Zivilverwaltung sei. 
Die Kosten einer Nachbehandlung und Schulung erfolgt für 
ein Jahr auf Rechnung des Militärärares; erfolgt die Behand¬ 
lung nicht direkt in einer Militäranstalt, so leistet das ge- 
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